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Vertrag zur Auftragsverarbeitung

nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – zwischen dem Betrieb, der Rovado nutzt, und Benjamin Adami als Anbieter von Rovado.

Diese drei Dokumente gehören zusammen und tragen dieselbe Fassungsnummer und dasselbe Datum: AGB · Datenschutzerklärung · Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
AGB Datenschutzerklärung Impressum

⚠️ Entwurfsstand – Fassung 1.0 vom 30.08.2026

Dieses Dokument ist ein sorgfältig erarbeiteter Entwurf. Es ist auf der Grundlage der DSGVO, der Muster der deutschen Aufsichtsbehörden und einer vollständigen Durchsicht des Rovado-Quelltextes entstanden – aber es ist nicht von einem Rechtsanwalt geprüft.

Vor dem ersten zahlenden Kunden muss dieses Dokument von einem Rechtsanwalt für IT-Recht geprüft werden – gemeinsam mit den AGB und der Datenschutzerklärung. Besonders die Abschnitte zu Haftung (§ 15), zu den technischen Maßnahmen (Anlage 2) und zur Übermittlung in Drittländer (§ 13, Anlage 3) sind fehleranfällig und teuer, wenn sie falsch sind.

Warum er trotzdem schon jetzt gilt: Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist fällig, sobald der erste fremde Betrieb echte Kundendaten einträgt – nicht erst beim ersten zahlenden Kunden. Ihn als Entwurf liegen zu lassen, hätte die Lücke nur verlängert. Er wird deshalb ab sofort mitgeschlossen; die anwaltliche Prüfung läuft als Nachlauf und führt gegebenenfalls zu einer Fassung 1.1, der dann erneut zugestimmt wird.

Zwei Dinge sollten Sie beim Lesen wissen:

Was noch zu tun ist, steht am Ende dieses Dokuments in der gemeinsamen Aufgabenliste – sie ist in allen drei Dokumenten wortgleich abgedruckt.

Inhalt Teil A – Ausfüllhilfe (kein Vertragsbestandteil)
  1. Wer ist wer – in einfachen Worten
  2. Wann Sie dieses Dokument brauchen
  3. Wie der Vertrag zustande kommt
  4. So schließt Rovado den Vertrag ab, ohne dass jemand unterschreibt
Teil B – Der Vertragstext
  1. Vertragsparteien und Präambel
  2. § 1 bis § 17 – der Vertrag
    1. § 1 Begriffe · § 2 Gegenstand, Art, Zweck, Dauer
    2. § 3 Daten und Betroffene · § 4 Weisungen
    3. § 5 Vertraulichkeit · § 6 Technische Maßnahmen
    4. § 7 Unterauftragsverarbeiter · § 8 Betroffenenrechte
    5. § 9 Folgenabschätzung · § 10 Datenschutzverletzungen
    6. § 11 Löschung und Rückgabe · § 12 Nachweise und Kontrolle
    7. § 13 Drittländer · § 14 Keine eigenen Zwecke
    8. § 15 Haftung · § 16 Laufzeit · § 17 Schluss
Anlagen (Vertragsbestandteil)
  1. Anlage 1 – Art der Daten und Kreis der Betroffenen
  2. Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen
  3. Anlage 3 – Unterauftragsverarbeiter
  4. Anlage 4 – Weisungsberechtigte Personen und Kontaktweg
Teil C – Offene Punkte (kein Vertragsbestandteil)
  1. Was Benjamin noch tun muss – die gemeinsame Aufgabenliste aller drei Dokumente

Teil A – Ausfüllhilfe

Erklärung in einfachen Worten. Dieser Teil ist kein Bestandteil des Vertrags.

1Wer ist wer – in einfachen Worten

Die DSGVO kennt zwei Rollen. Wer welche hat, entscheidet darüber, wer wofür geradesteht. Bei Rovado ist die Verteilung eindeutig.

Die beiden Rollen bei Rovado
RolleWer das istWas das bedeutet
Verantwortlicher
(Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
Der Handwerks- oder Baubetrieb, der Rovado nutzt Er entscheidet, welche Daten er einträgt und wozu. Er ist gegenüber seinen Kunden, Bauherren und Mitarbeitern verantwortlich. Er erteilt die Weisungen.
Auftragsverarbeiter
(Art. 4 Nr. 8 DSGVO)
Benjamin Adami, Anbieter von Rovado Er speichert und verarbeitet diese Daten nur für den Betrieb und nur so, wie der Betrieb es will. Er darf sie nicht für eigene Zwecke nutzen.
Dieselben zwei Parteien heißen in den drei Dokumenten unterschiedlich – das ist juristisch üblich und stiftet trotzdem Verwirrung. Deshalb einmal zum Merken:
Benjamin Adami heißt hier „Auftragnehmer“, in den AGB „Anbieter“ und in der Datenschutzerklärung „wir“.
Der Handwerksbetrieb heißt hier „Auftraggeber“, in den AGB „Nutzer“ und in der Datenschutzerklärung „der Betrieb“.
Verwirrend ist vor allem, dass ausgerechnet Benjamin der „Auftragnehmer“ ist, obwohl der Betrieb von ihm die Software bekommt. Für die DSGVO zählt aber nicht, wer wem etwas verkauft, sondern wer über die Daten bestimmt – und das ist der Betrieb.
In den Anlagen 2 und 3 sind mit Supabase und Cloudflare immer die Dienstleister gemeint; sie werden dort beim Namen genannt und nie „Anbieter“.

Ein Bild dazu: Rovado ist wie ein Aktenschrank, den jemand anderes bereitstellt und abschließt. Was in die Ordner kommt, bestimmt allein der Betrieb. Der Anbieter stellt den Schrank, hält ihn dicht und macht ihn nicht selbst auf, außer der Betrieb bittet ihn darum.

Warum das überhaupt nötig ist: Sobald ein fremder Betrieb Rovado nutzt, verarbeitet Benjamin Adami Daten von Menschen, mit denen er selbst nichts zu tun hat – die Kunden des Betriebs, dessen Bauherren, dessen Mitarbeiter. Genau dafür verlangt Art. 28 Abs. 3 DSGVO einen Vertrag. Ohne diesen Vertrag ist die Nutzung für beide Seiten rechtswidrig – auch dann, wenn Rovado nichts kostet. Eine „Test-“ oder „Gratis-Ausnahme“ kennt die DSGVO nicht.
Für die eigene Webseite rovado.de, für die Einladungscodes und für die Support-E-Mails ist Benjamin Adami nicht Auftragsverarbeiter, sondern selbst Verantwortlicher. Das regelt nicht dieser Vertrag, sondern die Datenschutzerklärung auf rovado.de.

2Wann Sie dieses Dokument brauchen

Immer, sobald ein fremder Betrieb Rovado nutzt. Nicht erst beim ersten zahlenden Kunden, sondern schon beim ersten Testbetrieb, der echte Kundendaten einträgt.
Nicht nötig ist er für Rovados eigene Testkonten („Testbetrieb Muster GaLaBau“, „Testbetrieb Maler Muster“) – dort gibt es keinen fremden Verantwortlichen. Solange dort nur erfundene Daten stehen, ist das unkritisch.
Fragt eine Aufsichtsbehörde nach – oder ein Kunde, der selbst geprüft wird –, ist dieses Dokument das Erste, was verlangt wird. Zusammen mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO.
Auch der Betrieb braucht ihn. Er muss ihn seinerseits vorlegen können, wenn er geprüft wird. Ein sauberer Vertrag ist also nichts Lästiges, sondern ein Verkaufsargument gegenüber ordentlich geführten Betrieben.

3Wie der Vertrag zustande kommt

Art. 28 Abs. 9 DSGVO sagt es wörtlich: Der Vertrag ist „schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann“. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Verlangt wird nur zweierlei:

  1. Beide Seiten können den Text dauerhaft abrufen (also: feste Adresse im Internet plus PDF zum Speichern).
  2. Es ist nachvollziehbar dokumentiert, welcher Vertragsinhalt wann bestätigt wurde – wer, wann, welche Fassung.
Eine bloße Bestätigungs-E-Mail ohne Bezug auf eine bestimmte Fassung genügt nicht. Was genügt: ein eigenes Häkchen bei der Registrierung, dessen Ergebnis mit Fassung, Zeitpunkt und Person gespeichert wird.

4So schließt Rovado den Vertrag ab, ohne dass jemand unterschreibt

Das ist der praktische Teil. lexoffice, sevDesk und DATEV machen es genau so – der Auftragsverarbeitungsvertrag wird automatisch mitgeschlossen, niemand muss etwas ausdrucken.

Ein Vertragswerk, drei Ebenen. Die AGB sind der Hauptvertrag, dieser Auftragsverarbeitungsvertrag ist eine Anlage dazu, und seine eigenen Anlagen 1 bis 4 hängen wiederum an ihm. Bei Widersprüchen geht dieser Vertrag den AGB vor (siehe § 17 Abs. 2).
Ein eigenes Häkchen bei der Registrierung – nicht mit der AGB-Zustimmung zusammengelegt, nicht vorangekreuzt:
„Ich schließe für meinen Betrieb den Vertrag zur Auftragsverarbeitung in der jeweils oben genannten Fassung ab.“ – derzeit Fassung 1.0 vom 30.08.2026. Daneben zwei Links: Ansehen und Als PDF speichern.
Die Zustimmung speichern. Am besten in einer eigenen Tabelle vertragszustimmungen: Mandant, zustimmende Person, Dokumentfassung und deren Prüfsumme, Zeitpunkt, IP-Adresse. Ohne diesen Nachweis lässt sich später nicht belegen, welche Fassung galt.
Jede Fassung dauerhaft erreichbar halten, unter fester Adresse – zum Beispiel rovado.de/av-vertrag-1.0.pdf. Alte Fassungen bleiben online, sie werden nicht überschrieben.
Im Konto sichtbar machen. Unter „Betrieb & Preise“ ein Abschnitt „Meine Verträge“ mit der Fassung, die für diesen Betrieb gilt, als PDF.
Neue Fassungen nicht heimlich austauschen. Hinweis in der App, Zustimmung beim nächsten Anmelden, alte Fassung bleibt abrufbar. Eine einseitige Änderungsklausel im Kleingedruckten ist bei einem Auftragsverarbeitungsvertrag heikel.
Papierweg für Zweifler anbieten. Wer den Vertrag gedruckt und gegengezeichnet haben will, bekommt ein PDF mit Unterschriftsfeldern (unten in diesem Dokument vorbereitet). Kostet nichts und nimmt Diskussionen den Wind aus den Segeln.
Die Liste der Unterauftragsverarbeiter als eigene Webseite führen, zum Beispiel rovado.de/unterauftragsverarbeiter, mit Stand-Datum. So lässt sich Anlage 3 aktualisieren, ohne den ganzen Vertrag neu zu fassen – genau dafür ist die allgemeine Genehmigung in § 7 gedacht.
Reihenfolge auf dem Registrierungsbildschirm (getrennte Häkchen, keines vorangekreuzt): zuerst die Bestätigung, dass der Vertrag als Unternehmer geschlossen wird (§ 14 BGB) – die muss allein stehen –, dann die Kenntnisnahme von AGB und Datenschutzerklärung, zuletzt der Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrags. Der Knopf darf schlicht „Konto anlegen“ heißen.
Stand 30.08.2026: Das Registrierungsformular von Rovado hat diese Häkchen – gesondert und keines vorangekreuzt: Unternehmer-Bestätigung, AGB, Datenschutzerklärung und dieser Vertrag. Fassung und Zeitpunkt jeder Zustimmung werden gespeichert, damit nachweisbar ist, welche Fassung für welchen Betrieb gilt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
Für Betriebe, die sich vor dem 30.08.2026 registriert haben, wirken die Häkchen nicht rückwirkend. Diesen Betrieben ist der Vertrag aktiv zuzuschicken und die Bestätigung in Textform einzuholen – eine Antwortmail „einverstanden“ genügt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Das steht in Abschnitt A der Aufgabenliste.

Teil B – Vertrag zur Auftragsverarbeitung

nach Art. 28 DSGVO · Fassung 1.0 · Stand 30.08.2026

5Vertragsparteien und Präambel

Verantwortlicher
Der Betrieb, der ein Konto bei Rovado führt – im Folgenden „Auftraggeber“. Firma, Anschrift und vertretungsberechtigte Person ergeben sich aus den Angaben, die der Auftraggeber bei der Registrierung und im Briefkopf hinterlegt hat.
Auftragsverarbeiter
Benjamin Adami
Waldstraße 40, 35619 Braunfels, Deutschland
E-Mail: [email protected]
Einzelunternehmer – im Folgenden „Auftragnehmer“.
Dienst
„Rovado“, eine Web-Anwendung (PWA) unter app.rovado.de und rovado.app für Handwerks- und Baubetriebe.
Der Auftragnehmer ist ein Einzelunternehmer ohne Angestellte. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine Handelsregisternummer bestehen nicht und werden deshalb hier auch nicht angegeben.

Präambel

  1. Der Auftraggeber nutzt Rovado, um seinen Betrieb zu organisieren – von der Begehung über den Kostenvoranschlag und die Ausführung bis zur Rechnung. Dabei trägt er personenbezogene Daten Dritter in Rovado ein, insbesondere Daten seiner Kunden und Bauherren sowie seiner Beschäftigten.
  2. Der Auftragnehmer stellt Rovado bereit und speichert diese Daten für den Auftraggeber. Er verarbeitet sie ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Es handelt sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO.
  3. Dieser Vertrag konkretisiert die Pflichten beider Seiten und ist Anlage zum Hauptvertrag (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Rovado). Er wird ohne gesonderte Vergütung geschlossen.
  4. Datenbank, Anmeldung und Dateiablage liegen im Rechenzentrum Frankfurt am Main, also in der Europäischen Union. Daneben bestehen Bezüge zu Drittländern (Singapur, USA); sie sind in § 13 und Anlage 3 im Einzelnen benannt und durch die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission abgesichert. Eine Zusage „ausschließlich EU“ wird hier bewusst nicht gegeben – sie wäre unrichtig.

6Der Vertrag

§ 1 Begriffe und Auslegung

  1. Die Begriffe dieses Vertrags entsprechen den Begriffsbestimmungen der DSGVO, insbesondere Art. 4 DSGVO. „Verordnung“ ist die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO); „BDSG“ ist das Bundesdatenschutzgesetz.
  2. Dieser Vertrag ist so auszulegen, dass er den Anforderungen der Verordnung genügt. Keine Bestimmung darf so verstanden werden, dass sie den Rechten betroffener Personen entgegensteht.
  3. Wo dieser Vertrag von „Rovado“ spricht, ist die Web-Anwendung samt der zugehörigen Datenbank, Anmeldung und Dateiablage gemeint.

§ 2 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung

Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
  1. Gegenstand der Verarbeitung ist die Bereitstellung und der Betrieb der Web-Anwendung Rovado einschließlich Datenbank, Benutzerverwaltung und Dateiablage sowie die damit verbundene Speicherung, Anzeige, Veränderung, Übermittlung an den vom Auftraggeber bestimmten Empfängerkreis und Löschung der vom Auftraggeber eingegebenen Daten.
  2. Art der Verarbeitung: Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Bereitstellen durch Übermittlung (namentlich beim Kundenfreigabe-Link), Abgleichen, Einschränken, Löschen und Vernichten – ausschließlich in automatisierter Form.
  3. Zweck der Verarbeitung ist allein die Erbringung der im Hauptvertrag beschriebenen Leistung, also die Unterstützung des Auftraggebers bei Begehung, Aufmaß, Kalkulation, Kundenfreigabe, Ausführungsdokumentation, Bautagebuch, Lieferschein, Rechnungsstellung, Mahnwesen, Einsatzplanung und Nachkalkulation. Die einzelnen Zwecke sind in Anlage 1, Abschnitt 4 aufgeführt.
  4. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragnehmers findet nicht statt (siehe § 14).
  5. Dauer: Die Verarbeitung beginnt mit der Freischaltung des Kontos und läuft auf unbestimmte Zeit, längstens bis zur Beendigung des Hauptvertrags. Die Dauer der Speicherung einzelner Daten bestimmt der Auftraggeber; sie endet spätestens mit der Löschung nach § 11. Läuft die 30-tägige Testphase oder ein bezahlter Zeitraum ab, ohne dass verlängert wird, wechselt das Konto in den Lesemodus nach Ziffer 6.2 des Hauptvertrags: Die Daten bleiben unverändert gespeichert und abrufbar, neue Einträge und Änderungen sind gesperrt. Das Löschen bleibt auch im Lesemodus möglich – bewusst, damit der Löschanspruch nach Art. 17 DSGVO nicht an einer Sperre scheitert. Der Lesemodus ist keine Beendigung der Verarbeitung im Sinne des § 11.
  6. Der Ort der Verarbeitung ist das Rechenzentrum des Unterauftragsverarbeiters Supabase in der Region eu-central-1 (Frankfurt am Main). Abweichungen und Drittlandbezüge sind in § 13 und Anlage 3 beschrieben.
Die Region eu-central-1 stammt aus der Projektdokumentation. Sie ist im Supabase-Verwaltungsfenster nachprüfbar und muss dort einmal angesehen und belegt werden (Bildschirmabzug ablegen), bevor diese Angabe als Zusage in eine endgültige Fassung geht.

§ 3 Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen

Art. 28 Abs. 3 Satz 1 DSGVO
  1. Die Arten der verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen ergeben sich abschließend aus Anlage 1. Anlage 1 ist Bestandteil dieses Vertrags.
  2. Der Auftraggeber entscheidet allein darüber, welche Daten er in Rovado eingibt. Er stellt sicher, dass er dafür eine Rechtsgrundlage hat – insbesondere für die Verarbeitung von Arbeitszeit- und Einsatzdaten seiner Beschäftigten und für die Daten seiner Kunden und Bauherren.
  3. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und Daten nach Art. 10 DSGVO sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Rovado sieht für solche Daten kein Feld vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solche Daten nicht in die Freitextfelder einzugeben – insbesondere nicht in die Felder „Notiz“ im Wochenplan, „Tätigkeit“ bei den Stunden, „Bemerkungen“ im Bautagebuch und „Notizen“ bei Kunden und Begehungen.
  4. Gibt der Auftraggeber entgegen Absatz 3 dennoch solche Daten ein, verarbeitet der Auftragnehmer sie mit den in Anlage 2 beschriebenen Maßnahmen. Ob diese für Daten nach Art. 9 DSGVO ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 DSGVO bieten, hat der Auftraggeber als Verantwortlicher zu bewerten; besondere zusätzliche Maßnahmen sind nicht vereinbart. Klarstellung: Die Pflichten aus Art. 32 DSGVO für Daten, die tatsächlich verarbeitet werden, lassen sich nicht abbedingen – Absatz 3 beschreibt, was nicht eingegeben werden soll, und schließt keine gesetzliche Pflicht aus. Anlage 1, Abschnitt 6 benennt offen, auf welchen Wegen solche Daten in der Praxis trotzdem entstehen.

§ 4 Weisungsbindung und Hinweispflicht

Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO
  1. Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers – auch, was eine etwaige Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation angeht.
  2. Dieser Vertrag und der Hauptvertrag einschließlich der Leistungsbeschreibung sind die Grundweisung. Jede Bedienung von Rovado durch den Auftraggeber oder durch von ihm berechtigte Personen – etwa das Anlegen eines Kunden, das Versenden eines Freigabe-Links oder das Löschen einer Baustelle – gilt als Einzelweisung im Rahmen dieser Grundweisung.
  3. Weitere Weisungen erteilt der Auftraggeber in Textform, insbesondere per E-Mail an [email protected]. Mündlich oder telefonisch erteilte Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich in Textform. Weisungsberechtigt sind die in Anlage 4 genannten Personen.
  4. Der Auftragnehmer dokumentiert die ihm erteilten Weisungen und bewahrt sie für die Dauer dieses Vertrags sowie drei Jahre darüber hinaus auf.
  5. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Er ist berechtigt, die Ausführung der betreffenden Weisung auszusetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
  6. Ist der Auftragnehmer aufgrund des Rechts der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet, unterrichtet er den Auftraggeber vor der Verarbeitung über diese rechtlichen Anforderungen – es sei denn, das Recht verbietet eine solche Mitteilung wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses.
  7. Erhält der Auftragnehmer eine Anfrage einer Behörde zu Daten des Auftraggebers, unterrichtet er den Auftraggeber unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist, und gibt Daten nur heraus, soweit er dazu rechtlich verpflichtet ist.

§ 5 Vertraulichkeit der eingesetzten Personen

Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO
  1. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten derzeit ausschließlich persönlich. Er beschäftigt keine Mitarbeiter und setzt keine weiteren Personen ein. Er verpflichtet sich hiermit zur Vertraulichkeit und wahrt diese auch nach Beendigung dieses Vertrags. Eine gesonderte schriftliche Selbstverpflichtung legt er zusätzlich ab, damit sie einem prüfenden Auftraggeber nach § 12 Abs. 2 Stufe 1 vorgelegt werden kann.
  2. Setzt der Auftragnehmer künftig Beschäftigte oder Beauftragte ein, verpflichtet er diese vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zur Vertraulichkeit und weist sie in die für sie maßgeblichen Datenschutzbestimmungen ein. Die Verpflichtung wird dokumentiert und dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  3. Der Auftragnehmer greift auf Inhalte des Auftraggebers nur zu, soweit dies zur Erbringung der Leistung, zur Fehlersuche oder zur Beantwortung einer Support-Anfrage erforderlich ist, und soweit möglich nur auf Anforderung oder mit Kenntnis des Auftraggebers.
Als Betreiber der Datenbank hat der Auftragnehmer technisch vollen Lesezugriff auf alle Daten des Auftraggebers. Das ist bei jedem Auftragsverarbeiter so und wird hier offen genannt statt verschwiegen. Begrenzt wird es durch Absatz 3, nicht durch die Technik.
Es gibt derzeit keine Vertretungsregelung. Fällt der Auftragnehmer aus, kann niemand eine Löschanfrage bearbeiten oder eine Datenschutzverletzung melden. Eine benannte Vertrauensperson mit Notfallzugang ist vor dem ersten zahlenden Kunden einzurichten.

§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen

Art. 28 Abs. 3 lit. c, Art. 32 DSGVO
  1. Der Auftragnehmer trifft die in Anlage 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Anlage 2 ist Bestandteil dieses Vertrags und beschreibt den Stand vom 30.08.2026.
  2. Anlage 2 benennt ausdrücklich auch, was derzeit nicht umgesetzt ist. Der Auftraggeber nimmt diesen Stand zur Kenntnis und prüft in eigener Verantwortung, ob er für seine Verarbeitung ausreicht.
  3. Die Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Der Auftragnehmer darf sie weiterentwickeln, darf das Schutzniveau dabei aber nicht unterschreiten. Wesentliche Änderungen dokumentiert er und teilt sie dem Auftraggeber mit; die jeweils geltende Fassung der Anlage 2 ist unter rovado.de/av-vertrag dauerhaft abrufbar.
  4. Der Auftragnehmer wird die Wirksamkeit der Maßnahmen erstmals bis zum 30.09.2026 und danach anlassbezogen, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüfen und das Ergebnis schriftlich festhalten.
Absatz 4 steht bewusst im Futur: Eine dokumentierte Überprüfung hat bisher nicht stattgefunden. Sie ist eine Stunde Arbeit und ein Protokoll – und sie ist das Erste, was ein prüfender Auftraggeber nach § 12 Abs. 2 Stufe 1 verlangt. Sie steht in Abschnitt A der Aufgabenliste.

§ 7 Unterauftragsverarbeiter

Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO
  1. Der Auftraggeber erteilt hiermit die allgemeine schriftliche Genehmigung zum Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter. Die bei Vertragsschluss eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 namentlich aufgeführt und damit ausdrücklich genehmigt.
  2. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber über die beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters mindestens 30 Tage im Voraus in Textform oder durch einen Hinweis in der Anwendung. Die jeweils gültige Liste ist Anlage 3 dieses Vertrags und unter rovado.de/av-vertrag dauerhaft abrufbar.
  3. Der Auftraggeber kann einer Änderung binnen 14 Tagen nach der Unterrichtung – und damit innerhalb der Vorlauffrist aus Absatz 2 – aus einem datenschutzrechtlichen Grund in Textform widersprechen. Widerspricht er, verhandeln die Parteien über eine Lösung. Kommt keine zustande und kann der Auftragnehmer die Leistung ohne den Unterauftragsverarbeiter nicht erbringen, ist jede Partei berechtigt, den Hauptvertrag zum Zeitpunkt der Umstellung außerordentlich zu kündigen. Dem Auftraggeber entstehen dadurch keine Kosten; § 11 (Rückgabe und Löschung) gilt.
  4. Der Auftragnehmer schließt mit jedem Unterauftragsverarbeiter einen Vertrag, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie dieser Vertrag, und prüft vor Beauftragung, ob die Maßnahmen des Unterauftragsverarbeiters ausreichen. Erfüllt der Unterauftragsverarbeiter seine Pflichten nicht, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber für dessen Verhalten (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 DSGVO).
  5. Keine Unterauftragsverarbeitung im Sinne dieses Paragrafen sind Nebenleistungen, bei denen kein Zugriff auf Daten des Auftraggebers erfolgt – etwa Telekommunikationsdienste, Domainregistrierung oder die Wartung von Geräten des Auftragnehmers.
Zu Absatz 4: Der Auftragnehmer nimmt die Standard-Datenschutzverträge von Supabase und Cloudflare so an, wie sie sind – er kann sie nicht verhandeln. Das ist branchenüblich und wird in der Praxis akzeptiert, ist aber keine Gleichwertigkeit im engen Sinn. Anlage 3 nennt deshalb die konkreten Verträge und Garantien, statt eine Gleichwertigkeit zu behaupten.
Warum in Absatz 2 jetzt 30 Tage stehen: Supabase räumt dem Auftragnehmer selbst 30 Tage Vorlauf ein, Cloudflare ebenfalls – aber nur 5 bzw. 10 Tage zum Widerspruch. Läge die Widerspruchsfrist des Auftraggebers am Ende einer 14-Tage-Vorlauffrist, wäre das eigene Fenster des Auftragnehmers längst zu; er könnte einen Widerspruch gar nicht mehr umsetzen. Mit 30 Tagen Vorlauf und 14 Tagen Widerspruch innerhalb dieser Frist bleibt wenigstens Zeit zu reagieren. Ehrlich bleibt trotzdem: In aller Regel wird ein Widerspruch nicht dazu führen, dass der Unterauftragsverarbeiter wechselt, sondern auf die Kündigungslösung nach Absatz 3 hinauslaufen. Ein Ein-Personen-Betrieb kann seinen Vorleistern nichts vorschreiben.
Die Ankündigungsfrist trägt nur, wenn der Auftragnehmer die Änderungsbenachrichtigungen beider Anbieter tatsächlich abonniert hat. Das ist einzurichten und zu belegen (siehe Aufgabenliste, Abschnitt B).

§ 8 Unterstützung bei den Rechten betroffener Personen

Art. 28 Abs. 3 lit. e, Kapitel III DSGVO
  1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen betroffener Personen nachzukommen – Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21).
  2. Die Unterstützung erfolgt in erster Linie durch die Anwendung selbst. Der Auftraggeber kann in Rovado eigenständig:
    1. Kunden, Baustellen, Fotos, Stunden, Maschinenstunden, Materialverbrauch, Nachträge, Einsätze, Lieferscheine, Rechnungen und Stammdaten einsehen, berichtigen und löschen;
    2. eine Baustelle löschen – dabei werden alle daran hängenden Daten und die zugehörigen Bilddateien mitgelöscht;
    3. die Freigabedaten eines Kostenvoranschlags (Name, Zeitpunkt und IP-Adresse des Zustimmenden) über „Zur Bearbeitung entsperren“ löschen;
    4. eine Rechnungsliste eines Zeitraums als CSV-Datei exportieren (Steuerberater-Export).
  3. Reicht das nicht aus, unterstützt der Auftragnehmer auf Anforderung manuell innerhalb von 20 Werktagen. Das gilt insbesondere für eine vollständige Datenkopie eines Betriebs und für Löschungen, die über die Anwendung nicht möglich sind. Dieselbe Frist nennt Ziffer 12.2 des Hauptvertrags; welche Datenkategorien die Kopie umfasst und welche nicht, steht in der Anlage „Welche Daten sich exportieren lassen“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragnehmer, leitet er die Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiter und beantwortet sie nicht selbst. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass der Auftraggeber der Verantwortliche ist.
  5. Berichtigt, löscht oder schränkt der Auftraggeber Daten ein, führt der Auftragnehmer dies auf Weisung auch dort aus, wo der Auftraggeber selbst keinen Zugriff hat.
Zwei Grenzen, die der Auftraggeber kennen muss:
• Ein Kunde, an dem noch Baustellen hängen, lässt sich in Rovado nicht löschen – die Datenbank blockiert das, damit Rechnungen nicht mitverschwinden. Ein Löschverlangen ist für solche Kunden heute nur über den manuellen Weg nach Absatz 3 erfüllbar.
• Einen vollständigen Selbst-Export aller Daten (Fotos, Kundenstamm, Bautagebuch, Aufmaß, Unterschriften) gibt es heute nicht; der CSV-Export deckt nur Rechnungen ab. Für Art. 20 DSGVO bleibt daher nur der manuelle Weg.
✏️ ENTSCHEIDUNG

Warum hier 20 Werktage stehen und nicht zehn.

Üblich sind zehn bis 20 Werktage. Zehn Werktage sind die freundlichere Zahl – aber der Auftragnehmer ist ein Ein-Personen-Betrieb ohne Vertretungsregelung (§ 5). Eine Zusage, die im Urlaub oder bei Krankheit reißt, ist schlechter als eine etwas längere, die immer gehalten wird. 20 Werktage sind außerdem immer noch schneller als die gesetzliche Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO, an der sich die betroffene Person ohnehin orientiert. Sobald der vollständige Datenexport gebaut und eine Vertretung benannt ist, kann die Frist auf zehn Werktage zurück.

Eine Selbstbedienungs-Passwortrücksetzung („Passwort vergessen“) fehlt in der Anwendung. Muss der Auftragnehmer ein Passwort zurücksetzen, greift er in ein fremdes Konto ein. Das sollte gebaut werden; bis dahin gehört der Vorgang in die Weisungsdokumentation nach § 4 Abs. 4.

§ 9 Unterstützung bei Sicherheit, Folgenabschätzung und Meldepflichten

Art. 28 Abs. 3 lit. f, Art. 32 bis 36 DSGVO
  1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber – unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen – bei der Einhaltung der Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO.
  2. Benötigt der Auftraggeber für eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO oder für eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO Angaben über die Verarbeitung in Rovado, stellt der Auftragnehmer diese innerhalb von 20 Werktagen bereit – insbesondere die Anlagen 1 bis 3 dieses Vertrags sowie Angaben zu Speicherorten, Schnittstellen und Löschmöglichkeiten.
  3. Der Auftragnehmer liefert die Informationen, die er hat. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde (Art. 33) und die Benachrichtigung betroffener Personen (Art. 34) obliegen dem Auftraggeber; der Auftragnehmer nimmt sie nicht vor.
  4. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber ferner bei der Erfüllung von dessen Pflicht nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO, soweit sich die erforderlichen Angaben aus dem Betrieb von Rovado ergeben.

§ 10 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Art. 33 Abs. 2 DSGVO
  1. Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachdem er davon Kenntnis erlangt hat. Das gilt auch für Verletzungen bei einem Unterauftragsverarbeiter, sobald der Auftragnehmer davon erfährt.
  2. Die Meldung erfolgt in Textform per E-Mail an die vom Auftraggeber in Anlage 4 hinterlegte Adresse, ersatzweise an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse. Bei Gefahr im Verzug zusätzlich telefonisch, soweit eine Nummer hinterlegt ist.
  3. Die Meldung enthält, soweit bekannt: eine Beschreibung der Art der Verletzung, die Kategorien und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze, den Zeitpunkt und die vermutete Ursache, die wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen oder vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen. Fehlende Angaben reicht der Auftragnehmer unverzüglich nach.
  4. Der Auftragnehmer ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen und stimmt sich dazu mit dem Auftraggeber ab.
  5. Die Frist von 72 Stunden nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO gegenüber der Aufsichtsbehörde läuft für den Auftraggeber. Die 24-Stunden-Frist nach Absatz 1 ist so bemessen, dass der Auftraggeber seine Frist halten kann.
✏️ ENTSCHEIDUNG

24 oder 48 Stunden für die Meldung nach Absatz 1?

Üblich sind 24 bis 48 Stunden ab eigener Kenntnis. Wir bleiben bei 24 Stunden, weil der Auftraggeber selbst nur 72 Stunden hat (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) und davon möglichst viel übrig bleiben soll. Ehrlich dazu: Ohne Vertretungsregelung ist das eine sportliche Zusage – fällt der Auftragnehmer aus, kann niemand melden. Deshalb steht die Vertretungsregelung in Abschnitt B der Aufgabenliste, zusammen mit einem vorbereiteten Meldeformular für die sechs Angaben aus Absatz 3. Ohne beides wäre 48 Stunden die ehrlichere Zahl.

Die Kette dahinter: Supabase sagt dem Auftragnehmer eine Meldung „ohne unangemessene Verzögerung, nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden“ zu, Cloudflare „ohne unangemessene Verzögerung“. Die 24-Stunden-Frist in Absatz 1 läuft deshalb ausdrücklich ab eigener Kenntnis des Auftragnehmers und nicht ab dem Vorfall selbst – anders wäre sie nicht einhaltbar.

§ 11 Löschung und Rückgabe nach Beendigung

Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO
  1. Nach Beendigung der Verarbeitung löscht der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder gibt sie zurück – die Wahl trifft der Auftraggeber. Bestehende Kopien werden gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers entgegensteht.
  2. Nach Beendigung des Hauptvertrags laufen zwei Zeiträume nacheinander, gleichlautend mit Ziffer 13.6 des Hauptvertrags: zuerst ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen, in dem der Dienst unverändert weiterläuft, danach ein Abrufzeitraum von mindestens weiteren 30 Kalendertagen, in dem die Daten zum Abruf und Export bereitstehen. Seine Wahl nach Absatz 1 teilt der Auftraggeber spätestens bis zum Ende des Abrufzeitraums mit. Trifft er keine Wahl, wird gelöscht.
  3. Die Löschung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Abrufzeitraums oder – bei früherer Aufforderung – innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieser Aufforderung. Der Auftragnehmer bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform. Er bestätigt sie erst, nachdem er Datenbank und Dateispeicher geprüft hat – eine unrichtige Löschbestätigung wäre ein eigener Haftungsgrund.
  4. Die Rückgabe erfolgt in einem gängigen, maschinell auswertbaren Format. Umfang und Format stimmen die Parteien ab; ein bestimmtes Format wird nicht geschuldet.
  5. Der Auftragnehmer löscht auch während der Vertragslaufzeit auf Weisung des Auftraggebers. Ohne Weisung löscht er nicht; es gibt in Rovado keine automatische Löschung nach Fristen.
  6. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten treffen den Auftraggeber, nicht den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer entscheidet nicht darüber, ob eine Rechnung aufbewahrt werden muss, und er löscht nicht eigenmächtig, was der Auftraggeber aufbewahren muss. Der Auftraggeber prüft vor jeder Löschanweisung selbst, ob Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  7. Rovado ist kein Archivsystem im Sinne der GoBD. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine steuerlich und handelsrechtlich aufbewahrungspflichtigen Unterlagen rechtzeitig vor Vertragsende zu exportieren und anschließend selbst aufzubewahren.
Der Zielkonflikt, den beide Seiten kennen müssen. Für Rechnungen als Buchungsbelege gelten Aufbewahrungsfristen – nach § 147 AO und § 14b UStG derzeit acht Jahre (durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht verkürzt), für Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre, für Geschäftsbriefe wie Kostenvoranschläge sechs Jahre. Die Frist beginnt jeweils erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO schließt den Löschanspruch aus, soweit eine solche Pflicht besteht – eine Rechnung wird also nicht gelöscht, alles andere schon.

In Rovado hängt jedoch die Rechnung an der Baustelle: Wer die Baustelle löscht, löscht die Rechnung mit. Eine Funktion „alles außer der Rechnung löschen“ gibt es nicht. Wer heute einem Löschverlangen vollständig nachkommt, kann damit gegen eine Aufbewahrungspflicht verstoßen – und umgekehrt. Der Auftraggeber muss diese Abwägung selbst treffen; der Auftragnehmer führt nur aus.
Eine Funktion „Konto löschen“ oder „Betrieb löschen“ gibt es in Rovado nicht, und beim Löschen eines Mandanten in der Datenbank bleiben die Bilddateien im Dateispeicher liegen – Datenbank und Dateiablage sind nicht miteinander verbunden. Die Löschung nach diesem Paragrafen ist heute also reine Handarbeit im Verwaltungsfenster. Genau deshalb steht in Absatz 3, dass die Löschbestätigung erst nach Prüfung beider Seiten erteilt wird. Eine schriftliche Löschanleitung, die Datenbank und Speicherordner abdeckt, und besser noch eine eingebaute Funktion stehen in Abschnitt B der Aufgabenliste.
Weitere bekannte Schwächen beim Löschen, die in Abschnitt B der Aufgabenliste stehen: Bei mehr als 1.000 Fotos an einer Baustelle bleiben Bilddateien liegen (die Pfad-Abfrage lädt nur die erste Seite); ein Fehlschlag beim Entfernen der Dateien wird nicht geprüft und trotzdem als Erfolg gemeldet; die Reihenfolge (erst Datenbank, dann Dateien) kann bei Verbindungsabbruch verwaiste Dateien hinterlassen; und beim Löschen eines Lieferscheins bleibt die Unterschrifts-Bilddatei liegen. Bei Fotos, Nachträgen und beim Löschen einer ganzen Baustelle werden die Dateien dagegen mitentfernt.

§ 12 Nachweise und Kontrollrechte

Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO
  1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung dieses Vertrags erforderlich sind, und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer. Er trägt zu diesen Überprüfungen bei.
  2. Die Überprüfung erfolgt in drei Stufen, um den Aufwand für beide Seiten in Grenzen zu halten:
    1. Erste Stufe – Selbstauskunft. Der Auftragnehmer beantwortet schriftliche Fragen zum Datenschutz und zu den Maßnahmen dieses Vertrags innerhalb von 20 Werktagen und stellt die jeweils aktuelle Fassung der Anlagen 1 bis 3 zur Verfügung.
    2. Zweite Stufe – Nachweise Dritter. Soweit vorhanden, legt der Auftragnehmer Prüfberichte, Zertifikate oder Verhaltensregeln seiner Unterauftragsverarbeiter vor oder verweist auf deren öffentlich abrufbare Quellen (siehe Anlage 3).
    3. Dritte Stufe – Prüfung vor Ort oder als Fernprüfung. Reichen die Stufen 1 und 2 nicht aus, kann der Auftraggeber eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers verlangen. Sie erfolgt nach Ankündigung mit einer Frist von 30 Tagen, zu den üblichen Geschäftszeiten, höchstens einmal je Kalenderjahr und ohne Störung des Betriebsablaufs. Bei einem konkreten Anlass – etwa nach einer Datenschutzverletzung oder auf Verlangen einer Aufsichtsbehörde – entfallen die Beschränkungen auf einmal jährlich und auf 30 Tage Ankündigung. Die Prüfung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers per Videokonferenz mit Bildschirmfreigabe oder vor Ort; eine Prüfung vor Ort in Wohnräumen kann der Auftragnehmer durch eine gleichwertige Fernprüfung ersetzen.
  3. Der beauftragte Prüfer darf kein Wettbewerber des Auftragnehmers sein und ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Auftragnehmer kann einem konkreten Prüfer aus wichtigem Grund widersprechen; in diesem Fall benennt der Auftraggeber einen anderen.
  4. Kosten: Die Kosten der Prüfung trägt der Auftraggeber. Der eigene Aufwand des Auftragnehmers für Stufe 1 und 2 ist mit dem Hauptvertrag abgegolten. Für Prüfungen nach Stufe 3 kann der Auftragnehmer eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen – es sei denn, die Prüfung deckt einen Verstoß des Auftragnehmers auf.
  5. Das Kontrollrecht wird durch diesen Paragrafen kanalisiert, aber nicht ausgeschlossen. Prüfungen durch eine Aufsichtsbehörde bleiben in vollem Umfang unberührt.
  6. Der Auftragnehmer weist auf Verlangen nach, dass er ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO führt.
✏️ ENTSCHEIDUNG

Was Stufe 3 praktisch bedeutet – bitte einmal bewusst lesen.

Die „Geschäftsräume des Auftragnehmers“ sind seine Privatwohnung. Ohne den letzten Satz dürfte ein Kunde einmal im Jahr – und bei Anlass sofort und beliebig oft – dort erscheinen. Deshalb ist die Fernprüfung per Videokonferenz als gleichwertige Alternative aufgenommen; das ist bei kleinen Anbietern üblich und wird in der Praxis akzeptiert. Wer strenger sein will, streicht den Satz – dann aber im Wissen, was er zusagt.

Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO existiert bisher nicht. Die Ausnahme für Unternehmen unter 250 Beschäftigten greift hier nicht, weil die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt. Das Verzeichnis ist Pflicht und muss erstellt werden – es ist eine Tabelle mit wenigen Zeilen, die Anlage 1 liefert den halben Inhalt.
Der Auftragnehmer kann für seine Unterauftragsverarbeiter keine Prüfberichte vorlegen: Der SOC-2-Bericht und das ISO-27001-Zertifikat von Supabase sind nur für Team- und Enterprise-Kunden abrufbar. Stufe 2 beschränkt sich deshalb heute auf den Verweis auf öffentliche Angaben. Das ist in Anlage 3 so gekennzeichnet.

§ 13 Übermittlung in Drittländer

Kapitel V DSGVO (Art. 44 ff.)
  1. Die Daten des Auftraggebers werden primär in der Europäischen Union verarbeitet – Datenbank, Anmeldung und Dateiablage liegen im Rechenzentrum in Frankfurt am Main.
  2. Gleichwohl bestehen Bezüge zu Drittländern, die hier offen benannt werden:
    1. Vertragspartner des Dienstes Supabase ist die Supabase Pte. Ltd. mit Sitz in Singapur. Für Singapur besteht kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission. Der Support wird durch die Supabase, Inc. in den USA erbracht; diese ist als Unterauftragsverarbeiter gelistet.
    2. Protokolldaten (Logs) von Supabase werden nach den Angaben des Anbieters unter anderem über Google BigQuery verarbeitet, wobei als Standardregion die USA angegeben ist. Solche Protokolle enthalten typischerweise IP-Adressen und Metadaten von Abfragen. Eine öffentliche Zusage, dass Protokolldaten die EU nicht verlassen, gibt es nicht.
    3. Vertragspartner für die Auslieferung der Programmdateien ist die Cloudflare, Inc. mit Sitz in den USA. Cloudflare verarbeitet dabei Verbindungsdaten, insbesondere die IP-Adressen der Abrufenden.
  3. Diese Übermittlungen sind abgesichert durch die in Anlage 3 im Einzelnen benannten Garantien, insbesondere durch die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914), die in die Datenschutzverträge beider Anbieter einbezogen sind, sowie ergänzend – bei Cloudflare – durch das EU-US Data Privacy Framework.
  4. Der Auftragnehmer stützt die Übermittlungen nicht allein auf das Data Privacy Framework. Fällt der Angemessenheitsbeschluss weg, tragen die Standardvertragsklauseln die Übermittlung weiter.
  5. Eine darüber hinausgehende Übermittlung in ein Drittland nimmt der Auftragnehmer nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vor; im letzteren Fall gilt § 4 Abs. 6.
Die frühere Formulierung auf rovado.de („Die Speicherung erfolgt bei Supabase auf Servern in Frankfurt am Main (EU)“) ist unvollständig und muss korrigiert werden. Sie erweckt den Eindruck einer reinen EU-Verarbeitung. Richtig ist: EU-Speicherung, aber Vertragspartner in Singapur, Support in den USA und Protokolldaten sehr wahrscheinlich in den USA.
Der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework steht politisch unter Druck; ein Rechtsmittel ist beim EuGH anhängig. Wegen Absatz 4 muss dieser Vertrag deshalb nicht neu gefasst werden – die Standardvertragsklauseln tragen weiter. Die Entwicklung sollte trotzdem beobachtet werden.

§ 14 Keine Nutzung für eigene Zwecke

Art. 28 Abs. 10 DSGVO
  1. Der Auftragnehmer nutzt die Daten des Auftraggebers nicht für eigene Zwecke. Insbesondere findet keine Auswertung zu Statistik-, Werbe- oder Produktverbesserungszwecken statt.
  2. Der Auftragnehmer gibt die Daten nicht an Dritte weiter, außer an die in Anlage 3 genannten Unterauftragsverarbeiter und außer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.
  3. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nicht zum Training von Modellen künstlicher Intelligenz und übermittelt sie zu diesem Zweck auch nicht an Dritte.
  4. In Rovado sind keine Analyse-, Tracking- oder Werbedienste eingebunden. Es werden keine Cookies gesetzt. Auf dem Endgerät gespeichert werden nur die Anmelde-Sitzung, die Spracheinstellung, die zuletzt geöffnete Baustelle, die Offline-Warteschlange und der Programm-Zwischenspeicher. Diese Speicherungen sind für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich und deshalb nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG einwilligungsfrei. Maßgeblich ist dabei nicht, dass keine Cookies gesetzt werden – § 25 TDDDG erfasst jede Speicherung auf dem Endgerät –, sondern allein die Erforderlichkeit. Einzelheiten stehen in Abschnitt 10 der Datenschutzerklärung.
  5. Den Parteien ist bekannt, dass der Auftragnehmer nach Art. 28 Abs. 10 DSGVO als Verantwortlicher gilt, soweit er über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung mitentscheidet. Sollte der Auftragnehmer künftig Daten zu eigenen Zwecken auswerten wollen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und einer eigenen Rechtsgrundlage.

§ 15 Haftung

  1. Für die Haftung der Parteien untereinander gelten die Regelungen des Hauptvertrags (Allgemeine Geschäftsbedingungen), soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
  2. Im Außenverhältnis gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Den Parteien ist bekannt, dass sie danach für den gesamten Schaden gesamtschuldnerisch haften können und dass der Auftragnehmer nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO nur für die speziell ihm auferlegten Pflichten haftet oder wenn er außerhalb oder entgegen rechtmäßiger Weisungen gehandelt hat.
  3. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und für die Wahrung der Rechte betroffener Personen verantwortlich. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Daten ohne Rechtsgrundlage in Rovado eingegeben oder rechtswidrige Weisungen erteilt hat – es sei denn, der Auftragnehmer hat die Rechtswidrigkeit erkannt und den Hinweis nach § 4 Abs. 5 unterlassen.
  4. Für Verstöße eines Unterauftragsverarbeiters haftet der Auftragnehmer nach § 7 Abs. 4.
Der Auftragnehmer ist Einzelunternehmer; eine Haftungsbeschränkung durch eine Gesellschaftsform besteht nicht. Eine Berufs-, Vermögensschaden- oder Cyber-Haftpflichtversicherung besteht derzeit nicht; sie wird hier deshalb auch nicht behauptet. Die vertraglichen Haftungsregelungen nach Absatz 1 bleiben davon unberührt – dieser Kasten sagt nichts über die Haftung gegenüber dem Auftraggeber, sondern nur, dass hinter dem Auftragnehmer keine Gesellschaft steht.

Für Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO gilt dagegen Absatz 2: Sie laufen außerhalb des Hauptvertrags, und keine Klausel in AGB kann sie begrenzen – auch nicht während der kostenlosen Testphase. Insoweit haftet der Auftragnehmer persönlich und unbeschränkt. Das ist zugleich das stärkste Argument für eine Versicherung und für die Frage der Rechtsform.
Dieser Paragraf ist wirtschaftlich der wichtigste des ganzen Vertragswerks und gehört zwingend auf die Liste des Anwaltstermins – zusammen mit der Frage, ob eine Versicherung abgeschlossen und ob die Rechtsform gewechselt werden sollte, bevor der erste zahlende Kunde kommt. Eine spätere Gesellschaft übernimmt heute geschlossene Verträge nicht automatisch.

§ 16 Laufzeit und Kündigung

  1. Dieser Vertrag beginnt mit dem Hauptvertrag und endet mit ihm, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die Pflichten aus § 5 (Vertraulichkeit) und § 11 (Löschung und Rückgabe) bestehen über das Vertragsende hinaus.
  2. Der Auftraggeber kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß des Auftragnehmers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen diesen Vertrag, bei Nichtausführung einer berechtigten Weisung oder bei Verweigerung einer Kontrolle nach § 12. Die Kündigung dieses Vertrags berechtigt beide Parteien auch zur Kündigung des Hauptvertrags.
  3. Ein Kündigungsrecht wegen des Widerspruchs gegen einen Unterauftragsverarbeiter ergibt sich aus § 7 Abs. 3.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail genügt.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Vorrangige Individualabreden bleiben unberührt.
  2. Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Hauptvertrag geht dieser Vertrag vor, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gehen die Standardvertragsklauseln vor.
  3. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Vertrags. Anlage 3 (Unterauftragsverarbeiter) wird nach dem Verfahren des § 7 aktualisiert; maßgeblich ist die jeweils zuletzt mitgeteilte Fassung.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  6. Zuständige Aufsichtsbehörde für den Auftragnehmer ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Ein Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer nicht zu benennen; die Voraussetzungen des § 38 BDSG und des Art. 37 DSGVO liegen nicht vor. Ein Vertreter nach Art. 27 DSGVO ist nicht erforderlich, da der Auftragnehmer in Deutschland niedergelassen ist.
Ort, Datum, Unterschrift Auftraggeber (Verantwortlicher)
Ort, Datum, Unterschrift Benjamin Adami (Auftragnehmer)

Unterschriften sind nicht erforderlich, wenn der Vertrag nach dem in Teil A, Abschnitt 4 beschriebenen Verfahren elektronisch geschlossen und die Zustimmung protokolliert wird (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Die Felder stehen für Auftraggeber bereit, die den Papierweg bevorzugen.

Anlage 1 – Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen

Bestandteil des Vertrags · Stand 30.08.2026 · erstellt aus dem Datenbankschema von Rovado

7Anlage 1 im Einzelnen

1. Wo die Daten liegen

SystemBetreiberOrtInhalt
Datenbank, Anmeldung, DateispeicherSupabaseProjektregion eu-central-1, Frankfurt am Mainalle unten genannten Tabellen, Konten, Fotos, Unterschriften
Auslieferung von App und WebseiteCloudflare Pagesweltweites Netznur Programmdateien; dabei Verarbeitung der IP-Adressen der Abrufenden
Gerät des Nutzersder Auftraggeber selbstHandy/PC des BetriebsAnmelde-Sitzung, Offline-Warteschlange mit Fotos, zwei lokale Merker (Abschnitt 3)
Google MapsGoogleNur auf Antippen des Knopfes „Route zur Baustelle“: Dabei wird die Anschrift der Baustelle an Google übergeben. Der Aufruf erfolgt nicht beim Öffnen der Seite, sondern nur auf Tastendruck. Es handelt sich nicht um eine Auftragsverarbeitung, sondern um einen vom Nutzer ausgelösten Aufruf einer fremden Seite; ab dort gilt die Datenschutzerklärung von Google.
Was es ausdrücklich nicht gibt (im Quelltext geprüft, damit hier nichts Falsches steht): keinen Mailversand aus der App, keine Zahlungsabwicklung, keine Analyse-, Tracking- oder Werbedienste, keinen Fehler-Meldedienst, keine Cookies (auch die Anmelde-Sitzung ist keines – sie liegt im lokalen Speicher des Browsers), keinen Standort-Zugriff, keine Adressbuch-Nutzung, keine KI-Dienste. Die einzige Datenübergabe an einen Dritten ist der Google-Maps-Aufruf in der Zeile darüber – und der geschieht nur auf Tastendruck.

2. Kategorien betroffener Personen

GruppeWerWoher die Daten kommen
AInhaber/Chef des Auftraggebers (Nutzerkonto Rolle „chef“)Registrierung, Briefkopf
BBeschäftigte des Auftraggebers (Nutzerkonto Rolle „mitarbeiter“)vom Chef angelegt, Zeiterfassung, Wochenplan
CKunden des Auftraggebers – meist Firmen, aber auch Privatkunden und Bauherren (natürliche Personen)Kundenstamm, Baustellen, Angebote, Rechnungen
DAnsprechpartner bei diesen Kunden (natürliche Person, auch wenn der Kunde eine Firma ist)Feld „Ansprechpartner“ beim Kunden
EPersonen, die den Freigabe-Link anklicken und antworten (Bauherr, Ehepartner, Hausverwaltung)öffentliche Freigabe-Seite
FPersonen, die einen Lieferschein oder Nachtrag quittieren (Kunde, Bauleiter, Hausmeister)Unterschrift auf dem Display
GZufällig fotografierte Personen auf Baustellenfotos (Arbeiter, Anwohner, Passanten, Bewohner)Kamera-Funktion

Nicht zu dieser Anlage gehören die Empfänger von Einladungscodes. Für sie ist der Auftragnehmer selbst Verantwortlicher; sie gehören in seine eigene Datenschutzerklärung, nicht in diesen Vertrag.

3. Arten der personenbezogenen Daten

3.1 Nutzerkonten und Beschäftigtendaten (Gruppen A und B)

OrtDaten
Anmeldung bei Supabase (auth.users)E-Mail-Adresse, Passwort ausschließlich als Hash, Zeitpunkt der Registrierung, letzte Anmeldung, Bestätigungsstatus
auth.users – ZusatzangabenFirmenname, Name, Gewerk, verwendeter Einladungscode, Merker „Gewerke-Paket eingespielt“
Sitzungen (auth.sessions)aktive Anmeldungen je Gerät
benutzerKlarname, dienstliche E-Mail, Rolle, Anlagezeitpunkt – für alle Benutzer des Betriebs lesbar
baustellen_mitarbeiterwer auf welcher Baustelle eingesetzt ist
stundenArbeitszeiterfassung je Person und Tag: Datum, Stundenzahl, Tätigkeit (Freitext), wer den Eintrag erfasst hat
einsaetze (Wochenplan)wer wann auf welcher Baustelle eingeplant ist, Notiz (Freitext) – ein Anwesenheitsprofil
maschinenstunden, materialverbrauch, fotos, lieferscheinejeweils, wer den Eintrag wann erfasst hat
bautagebuch, angebotspositionennur der Zeitpunkt der Anlage – hier wird der Erfasser nicht festgehalten
briefkopfName des Inhabers und dessen eingescannte Unterschrift als Bilddatei
Über Wochen entsteht aus stunden und einsaetze ein vollständiges Anwesenheits- und Leistungsbild einzelner Beschäftigter. Der Auftraggeber braucht dafür eine eigene Rechtsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis und muss seine Beschäftigten informieren. Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung mitbestimmungspflichtig, weil die Software zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet ist – Absicht ist dafür nicht erforderlich.
Ob das Anmelde-Protokoll von Supabase (auth.audit_log_entries) auch IP-Adressen mitführt, konnte aus dem Quelltext nicht festgestellt werden. Das muss einmal im Supabase-Verwaltungsfenster nachgesehen werden, bevor diese Anlage endgültig wird.

3.2 Kunden des Auftraggebers und deren Ansprechpartner (Gruppen C und D)

TabelleDaten
kundenName, Ansprechpartner, Straße, PLZ, Ort, Telefon, E-Mail, USt-IdNr., Notizen (Freitext). Bei Privatkunden ist das die Privatanschrift
baustellenBezeichnung, Anschrift des Objekts, Status, Zuordnung zum Kunden
angeboteNummer, Datum, Netto/USt/Brutto, Rabatt, Pauschale, Status, eingefrorener Freigabestand
angebotspositionenBezeichnung, Einheit, Menge, Aufmaß-Rohwerte (Länge, Breite, Tiefe, Höhe, Abzüge für Fenster und Türen), Einzelpreis, Summe – faktisch die Maße der Wohnung oder des Grundstücks
rechnungenNummer, Typ, Datum, Leistungszeitraum, Positionen, Beträge, Abzüge, § 13b, § 35a-Lohnanteil, Käuferreferenz, Status sowie Fälligkeit, Mahnstufe, Mahndatum und Mahngebühr – also Zahlungsverhaltensdaten
lieferscheineNummer, Datum, Positionen, Bemerkung (Freitext)
nachtraegeBeschreibung (Freitext), Positionen mit Preisen, Nettosumme
begehungenDatum, Notizen (Freitext)
bautagebuchDatum, Wetter, Bemerkungen (Freitext)

3.3 Personen an der Kundenfreigabe (Gruppe E)

FeldDaten
freigegeben_nameVor- und Nachname, den die Person selbst einträgt (Pflichtfeld)
freigegeben_amZeitpunkt der Antwort
freigegeben_ipIP-Adresse der Person, zu Beweiszwecken gespeichert
freigabe_snapshoteingefrorener Angebotsstand, den diese Person beantwortet hat
freigabe_tokenzufälliger Zugangsschlüssel des Links
Auf der Freigabe-Seite steht heute kein Datenschutzhinweis. Wer dort seinen Namen einträgt, erfährt nicht, dass zusätzlich die IP-Adresse gespeichert wird – das verlangt aber Art. 13 DSGVO. Ein kurzer Satz mit Link zur Datenschutzerklärung unter dem Namensfeld schließt diese Lücke. Sie sollte vor dem ersten fremden Betrieb geschlossen werden.

3.4 Unterschriften auf dem Display (Gruppe F)

Die Unterschrift wird mit dem Finger gezeichnet und als Bild gespeichert. Sie ist ein personenbezogenes Datum mit hohem Schutzbedarf, aber kein biometrisches Datum nach Art. 9 DSGVO, solange sie nicht mit technischen Mitteln zur eindeutigen Identifizierung ausgewertet wird. Rovado wertet sie nicht aus: Gespeichert wird nur das fertige Bild, keine Druck-, Geschwindigkeits- oder Zeitverlaufsdaten.

3.5 Baustellenfotos (Gruppe G)

Da an jedem Foto über die Baustelle eine Adresse, über den Erfasser eine Person und über den Stempel eine Uhrzeit hängt, ist ein Foto mit einer Person darauf faktisch die Aussage „Person X war am Tag Y um Uhrzeit Z an Adresse A“. Das wird hier bewusst so benannt.

Technische Grenzen: Der Bildspeicher ist nicht öffentlich, höchstens 10 MB je Datei, nur JPEG und PNG, Zugriff ausschließlich über zeitlich befristete Links (eine Stunde gültig). Standortdaten werden nicht erhoben.

Ob im hochgeladenen Foto noch GPS-Daten aus den EXIF-Angaben des Handys stecken, hängt vom Weg ab. Der übliche Verkleinerungsweg entfernt sie. Unverändert übertragen wird ein Foto in zwei Fällen: wenn das Verkleinern ausnahmsweise scheitert – und, das ist der häufigere Fall, wenn es aus der Galerie stammt und bereits klein genug ist (etwa ein Bild aus einem Messenger). Dann bleiben vorhandene Kamera-Zusatzdaten, möglicherweise einschließlich GPS, erhalten. Das ist kein Randfall und wird deshalb hier benannt. Abhilfe: das Bild immer neu zeichnen; das entfernt die Zusatzdaten zuverlässig und kostet fast nichts (siehe Aufgabenliste, Abschnitt B).

3.6 Betriebsdaten des Auftraggebers

Bei Einzelunternehmern sind auch die Firmendaten personenbezogene Daten. Im Briefkopf gespeichert: Firmenname, Inhaber, Anschrift, Telefon, E-Mail, Webseite, Steuernummer, USt-IdNr., Kleinunternehmer-Schalter, Bankverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC, Bank), Registerangaben, Fußtexte, Logo, Unterschrift, Akzentfarbe, Stundensatz, Zahlungsziel und interner Lohnkostensatz.

Am Betrieb selbst gespeichert sind zusätzlich drei Verwaltungsangaben: Ende der Testphase, Ende des bezahlten Zeitraums und der Einladungscode, mit dem der Betrieb gekommen ist. Die ersten beiden steuern den Lesemodus (§ 2 Abs. 5), der dritte dient der Auswertung, welcher Werbeweg Betriebe bringt. Für diese drei Angaben ist der Auftragnehmer selbst Verantwortlicher – sie betreffen das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Betrieb und gehören in seine eigene Datenschutzerklärung, nicht in diesen Vertrag. Sie stehen hier nur der Vollständigkeit halber.

Die Bankverbindung ist die des Auftraggebers, nicht die seiner Kunden. Rovado speichert keine Bankdaten der Endkunden und wickelt keine Zahlungen ab.

3.7 Daten auf dem Endgerät des Nutzers

OrtInhaltDauer
Offline-Warteschlange im Browserspeicherbei Netzabbruch: komplette Fotos, der zugehörige Datensatz, Zielpfad und die Kennung des Erfassersbis zur erfolgreichen Übertragung – ohne Verfallsdatum
Merker „zuletzt geöffnete Baustelle“Kennung und Bezeichnungbis zum Löschen der Baustelle oder der Browserdaten
Merker „gewählte Sprache“de / tr / endauerhaft
Anmelde-SitzungZugangstokenbis Abmeldung oder Ablauf
Offline-Zwischenspeicher der Appnur Programmdateien, keine Nutzerdaten

Diese Daten liegen auf dem Gerät des Auftraggebers und in dessen Verantwortungsbereich. Er betreibt seine Geräte mit Bildschirmsperre und Geräteverschlüsselung und meldet sich bei Geräteverlust ab.

4. Zweck jeder Verarbeitung

VerarbeitungZweck
Konto und AnmeldungZugang zum Dienst und Trennung der Betriebe voneinander sicherstellen
Betrieb und BriefkopfPflichtangaben und Erscheinungsbild auf allen Kundendokumenten erzeugen
KundenAuftraggeber verwalten und auf Angeboten und Rechnungen korrekt adressieren (§ 14 UStG)
Baustellen und ZuweisungenAufträge nach Objekt ordnen und Zuständigkeiten steuern
Begehung, Fotos, AufmaßZustand und Maße vor Ort beweissicher festhalten und daraus kalkulieren
KostenvoranschlagAngebot erstellen, versenden und nachhalten
Freigabe-LinkNachweisen, wer wann welchen Angebotsstand beauftragt hat – Beweissicherung gegen spätere Streitigkeiten
StundenArbeitszeit je Baustelle für Abrechnung nach Aufwand und Nachkalkulation erfassen
Maschinen und MaterialVerbrauch je Baustelle für Abrechnung und Nachkalkulation erfassen
NachträgeZusatzaufträge mit Unterschrift des Kunden beweissicher dokumentieren
BautagebuchBauablauf tagesgenau dokumentieren (Nachweis bei Behinderung, Verzug, Mängeln)
LieferscheineAblieferung von Material und Leistung quittieren lassen
RechnungenLeistungen abrechnen und steuerliche Pflichtangaben erfüllen
MahnwesenOffene Forderungen des Auftraggebers geltend machen
X-RechnungElektronische Rechnungsstellung nach EN 16931 ermöglichen
WochenplanEinsatz der Leute planen und den Beteiligten anzeigen
NachkalkulationPrüfen, ob sich ein Auftrag wirtschaftlich gelohnt hat
Steuerberater-ExportRechnungsliste eines Zeitraums an den Steuerberater übergeben
Offline-WarteschlangeVerhindern, dass Eingaben ohne Netz verloren gehen

5. Dauer der Speicherung

Es gibt in Rovado keine automatische Löschung und keine Aufbewahrungsfrist im Programm. Alle Daten bleiben gespeichert, bis der Auftraggeber sie löscht oder eine Löschweisung erteilt. Das gilt ausdrücklich auch für die IP-Adresse und den Namen an der Kundenfreigabe: Der Freigabe-Link wird zwar 90 Tage nach der Antwort unbrauchbar, die Daten selbst bleiben aber gespeichert.

Im Übrigen gilt § 11 dieses Vertrags.

6. Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO

Rovado hat kein einziges Feld, das für Daten nach Art. 9 DSGVO vorgesehen ist. Es gibt keine Personalakte, keine Krankmeldung, keine Lohnabrechnung und kein Urlaubskonto. Solche Daten sind nach § 3 Abs. 3 dieses Vertrags nicht Vertragsgegenstand.

Trotzdem sollten beide Seiten wissen, wo sie in der Praxis hineingeraten – das ist keine Theorie:

Empfehlung an den Auftraggeber: Bitte keine Angaben zu Krankheit, Gesundheit, Religion, Herkunft, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Privatleben in Notizen und Bemerkungen eintragen. Für Abwesenheiten genügt ein neutrales Wort wie „abwesend“.

Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen

Bestandteil des Vertrags · Art. 32 DSGVO · Stand 30.08.2026

8Anlage 2 im Einzelnen

Diese Anlage beschreibt den Stand vom 30.08.2026. Teil I nennt nur Maßnahmen, die tatsächlich umgesetzt und im Quelltext, in der Konfiguration oder in den Unterlagen der Anbieter belegt sind. Teil II nennt offen, was nicht umgesetzt ist. Das ist Absicht: Ein Auftraggeber, der von einer fehlenden Maßnahme nichts wusste und deshalb Schaden erleidet, ist der gefährlichere Fall.

Teil I – Vorhandene Maßnahmen

1. Zugangs- und Zugriffskontrolle, Mandantentrennung

  1. Die Trennung der Betriebe erfolgt in der Datenbank, nicht im Programm. Jede Tabelle trägt eine Mandantenkennung, die die Datenbank vorbelegt. Wo die App sie ausnahmsweise mitschickt (beim Anlegen und Ändern des Briefkopfs), prüft die Zugriffsregel, dass es der eigene Betrieb ist – ein fremder Betrieb lässt sich nicht eintragen. Ein manipulierter Browser kann sich damit keinen fremden Betrieb zuschreiben.
  2. Zeilenbasierte Zugriffsregeln (Row Level Security) sind auf ausnahmslos allen Fachtabellen eingeschaltet (derzeit 24). Es gibt keine Tabelle ohne Zugriffsregeln.
  3. Zwei Rollen mit unterschiedlicher Sicht, ebenfalls in der Datenbank durchgesetzt: „chef“ sieht und ändert alles im eigenen Betrieb; „mitarbeiter“ sieht nur die ihm ausdrücklich zugewiesenen Baustellen und darf Stammdaten, Angebote, Rechnungen, Nachträge und Briefkopf weder lesen noch ändern. Bei den Kunden gilt seit dem 30.08.2026: Ein Mitarbeiter sieht nur die Kunden, zu denen er eine zugewiesene Baustelle hat – Name und Telefonnummer für den Knopf „Kunde anrufen“ –, nicht mehr die gesamte Kundenliste des Betriebs. Ändern darf er Kunden ohnehin nicht.
  4. Preise sind für Mitarbeiter technisch unsichtbar. Der Stundensatz und der interne Lohnkostensatz liegen in einer Tabelle, die nur der Chef lesen darf. Für Mitarbeiter-Bildschirme gibt es preisfreie Auswahl- und Anzeigefunktionen.
  5. Beide Dateiablagen sind nicht öffentlich. Ohne gültige Anmeldung lässt sich kein Zugriffsverweis erzeugen; ein einmal erzeugter Verweis ist allerdings eine Stunde lang auch ohne Anmeldung gültig – wer ihn weiterleitet, gibt für diese Zeit die Datei weiter.
  6. Fotos werden nur über zeitlich begrenzte Links ausgeliefert, die eine Stunde gültig sind. Es gibt an keiner Stelle des Programms einen dauerhaft öffentlichen Bildlink.
  7. Die Zugriffsregeln greifen auch unmittelbar an der Speicher-Schnittstelle, nicht nur in der App: Ein Mitarbeiter kommt selbst mit einem selbst gebauten Aufruf nur an Fotos der ihm zugewiesenen Baustellen. Logo und Unterschrift des Betriebs sind ausschließlich für den Chef zugänglich.
  8. Begrenzung von Dateigröße und Dateiart auf Serverseite: höchstens 10 MB je Datei, nur JPEG und PNG. Ausführbare Dateien lassen sich nicht ablegen.
  9. Zugang nur auf Einladung. Eine Registrierung ohne gültigen Einladungscode ist nicht möglich; die Sperre sitzt in der Datenbank und ist über die Oberfläche nicht umgehbar. Die Code-Tabelle ist für Clients unsichtbar.
  10. Der Kundenfreigabe-Link ist eng gefasst: Er zeigt nur die für das Kundendokument nötigen Felder, Entwürfe sind gar nicht abrufbar, der Link erlischt 90 Tage nach der Kundenantwort, und das Merkmal im Link ist eine Zufallskennung, die praktisch nicht erratbar ist.
  11. Quittierte Lieferscheine sind per Zugriffsregel eingefroren – eine nachträgliche Änderung ist technisch gesperrt.

2. Verschlüsselung auf dem Übertragungsweg

  1. Alle Verbindungen laufen verschlüsselt über HTTPS/TLS. Ein Aufruf über unverschlüsseltes http:// wird auf die verschlüsselte Adresse umgeleitet (am 29.08.2026 selbst geprüft).
  2. Die Verbindung zur Datenbank läuft ebenfalls ausschließlich verschlüsselt.
  3. Die ausgelieferten Seiten setzen die Kopfzeilen X-Content-Type-Options und Referrer-Policy; letztere verhindert, dass ein Freigabe-Link samt Merkmal beim Weiterklicken an fremde Seiten weitergegeben wird.
  4. Wo die Verschlüsselung endet – ehrlich gesagt: Es gibt keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Innerhalb der Datenbank liegen die Daten lesbar; der Betreiber und sein Anbieter können sie technisch lesen.

3. Passwörter

  1. Passwörter werden nicht von Rovado gespeichert, sondern vom Anmeldedienst Supabase – und zwar ausschließlich als bcrypt-Hash mit zufälligem Zusatzwert. Das Passwort selbst ist danach nicht mehr rekonstruierbar.
  2. Der Auftragnehmer hat keinen Zugriff auf Passwörter im Klartext, auch nicht über das Verwaltungsfenster.

4. Verschlüsselung im Ruhezustand

  1. Supabase verschlüsselt nach eigenen Angaben sämtliche Daten auf der Festplatte mit AES-256; das gilt für Datenbankdateien, Indizes, Transaktionsprotokolle und die täglichen Sicherungen der Datenbank, ist immer aktiv und nicht abschaltbar.
  2. Was das nicht heißt: Es schützt gegen den physischen Diebstahl einer Festplatte im Rechenzentrum. Es schützt nicht vor jemandem, der ein gültiges Verwaltungspasswort hat – für den sind die Daten normal lesbar.

5. Keine Weitergabe, keine Auswertung (Datenminimierung)

  1. Die App bindet keine fremden Dienste in die Seite ein. Sie verwendet genau vier Programmbibliotheken – kein Analyse-Werkzeug, keinen Fehler-Meldedienst, keine Werbung, keine Karten oder Schriftarten von fremden Servern. Ausnahme, offen benannt: Der Knopf „Route zur Baustelle“ ist ein gewöhnlicher Link; tippt der Nutzer ihn an, öffnet sein Gerät Google Maps und übergibt dabei die Baustellenanschrift (siehe Anlage 1, Abschnitt 1).
  2. Es werden keine Cookies gesetzt. Auf dem Endgerät gespeichert werden nur die Anmelde-Sitzung, die Spracheinstellung, die zuletzt geöffnete Baustelle, die Offline-Warteschlange und der Programm-Zwischenspeicher. Diese Speicherungen sind für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich und deshalb nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG einwilligungsfrei. Dass keine Cookies gesetzt werden, ist dafür nicht der Grund: § 25 TDDDG erfasst jede Speicherung auf dem Endgerät, nicht nur Cookies.
  3. Der Offline-Zwischenspeicher der App legt nur Programmdateien ab, keine Kunden- oder Baustellendaten.

6. Protokollierung und Nachweisführung

  1. Ersterfassung: Praktisch alle Tabellen halten den Zeitpunkt der Anlage fest; Fotos, Stunden, Maschinenstunden, Materialverbrauch und Lieferscheine zusätzlich das Benutzerkonto des Erfassers. Bei Angebotspositionen und beim Bautagebuch wird nur der Zeitpunkt festgehalten, nicht der Erfasser.
    Wie belastbar diese Felder sind – ehrlich: Sie werden von der Datenbank vorbelegt (Anmeldekonto und Serverzeit). Eine technische Sperre gegen abweichende Werte besteht nicht; wo ein Client die Spalte selbst mitschickt, wird sein Wert genommen. Bei Stunden, Maschinenstunden und Materialverbrauch fangen die Zugriffsregeln immerhin ab, dass ein Mitarbeiter einen fremden Erfasser einträgt. Ein Änderungsprotokoll gibt es nicht (Teil II Nr. 5).
  2. Fachliche Nachweise an drei Stellen: Kundenfreigabe mit Name, Zeitpunkt, IP-Adresse und eingefrorenem Angebotsstand; Nachträge und Lieferscheine mit Unterschrift auf dem Display; quittierte Lieferscheine sind per Zugriffsregel gesperrt.
  3. Es gibt kein Änderungsprotokoll – siehe Teil II, Nummer 5.

7. Belastbarkeit und Offline-Betrieb

  1. Offline-Warteschlange: Bei Netzausfall auf der Baustelle landen Einträge und Fotos in einer lokalen Warteschlange auf dem Gerät und werden später nachgereicht – an Benutzerkonto und eine eindeutige Kennung gebunden, damit nichts doppelt oder im falschen Konto landet. Das schützt vor Datenverlust am Handy, nicht vor Datenverlust auf dem Server.
  2. Auslieferungs-Historie: Die Programmdateien lassen sich auf eine frühere Fassung zurücksetzen. Das betrifft nur das Programm, nicht die Daten.

8. Organisatorisch

  1. Ein-Personen-Betrieb ohne Angestellte. Der Kreis der Zugriffsberechtigten ist auf eine Person begrenzt – datenschutzrechtlich ein Vorteil.
  2. Die Zugangsdaten zum Backend liegen in einer Datei, die von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist. Der in der App enthaltene Schlüssel ist der öffentliche Schlüssel; er ist bauartbedingt öffentlich und für sich genommen wertlos, weil jeder Zugriff durch die Zugriffsregeln aus Nummer 1 beschränkt wird.
  3. Der Auftragnehmer hat als Verwalter des Projekts technisch vollen Lesezugriff auf alle Daten. Das ist in § 5 Abs. 3 dieses Vertrags begrenzt.

Teil II – Derzeit nicht umgesetzt

Die folgenden Maßnahmen sind nicht vorhanden. Sie werden hier genannt, damit der Auftraggeber sie in seine eigene Risikobewertung einbeziehen kann.

Nr.Was fehltWas das praktisch bedeutet
1 Die Sicherung umfasst nur die Datenbank, nicht die Dateien. Seit dem 29.08.2026 nutzt der Auftragnehmer bei Supabase einen kostenpflichtigen Tarif mit täglicher automatischer Sicherung der Datenbank, sieben Tagen Aufbewahrung und möglicher Wiederherstellung; Wiederherstellungspunkte sind vorhanden. Supabase schreibt jedoch ausdrücklich, dass Objekte aus dem Dateispeicher nicht Teil dieser Sicherung sind („Storage objects are not included“) – gesichert werden nur die Verweise darauf. Eine eigene, vom Anbieter unabhängige Sicherung besteht bisher nicht. Für die Datenbank – Kunden, Baustellen, Angebote, Rechnungen, Stunden – gibt es damit einen Rückweg von bis zu sieben Tagen. Für Fotos, Unterschriften und Logos gibt es keinen. Gehen Bilddateien verloren, sind sie weg. Das berührt unmittelbar Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO (Wiederherstellbarkeit) und ist der Grund, warum der Auftraggeber wichtige Fotos zusätzlich außerhalb von Rovado aufbewahren sollte. Eine Sicherung der Dateien wird eingerichtet.
2 Keine Verfügbarkeitszusage. Weder der Auslieferungsdienst noch der Datenbankdienst geben in den genutzten Tarifen eine vertragliche Zusage. Rovado kann und wird keine Verfügbarkeit garantieren. Das automatische Pausieren nach sieben Tagen ohne Anfragen betraf nur den kostenlosen Tarif und entfällt seit dem Wechsel in den Bezahltarif am 29.08.2026.
3 Speichergrenzen des genutzten Tarifs: im Bezahltarif sind 8 GB Datenbank, 100 GB Dateispeicher und 250 GB Datenverkehr im Monat enthalten – über alle Betriebe zusammen. Darüber hinaus wird nach Verbrauch abgerechnet. Das reicht für die absehbare Zahl von Betrieben deutlich. Eine harte Sperre gibt es nicht mehr; Überschreitungen kosten Geld, statt Uploads scheitern zu lassen. Der Auftragnehmer beobachtet den Verbrauch.
4 Keine Zwei-Faktor-Anmeldung für die Nutzer der App. Für die eigenen Verwaltungszugänge des Auftragnehmers wird sie eingerichtet. Wer ein Passwort erbeutet, kommt hinein. Bei den Verwaltungszugängen wäre das der Zugriff auf sämtliche Kundendaten.
5 Kein Änderungsprotokoll. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wer eine Rechnung, ein Angebot oder einen Kundendatensatz geändert oder gelöscht hat – nur, wer ihn angelegt hat. Bei einer Auskunftsanfrage oder einer Datenpanne lässt sich nicht belegen, welche Daten betroffen waren.
6 Keine Sicherheits-Kopfzeilen wie HSTS, Content-Security-Policy oder Klickjacking-Schutz (am 29.08.2026 geprüft). Geringeres Schutzniveau gegen bestimmte Angriffsarten im Browser. Behebbar in etwa einer Stunde und ohne Kosten.
7 Schwache Passwortregel: Die App verlangt derzeit nur sechs Zeichen. Eine Prüfung gegen bekannt gewordene Passwörter findet nicht statt. Empfohlen sind mindestens zehn bis zwölf Zeichen. Behebbar in Minuten.
8 Kein „Passwort vergessen“ in der App. Der Auftragnehmer muss Passwörter im Verwaltungsfenster zurücksetzen und greift damit in fremde Konten ein.
9 Kein Selbstbedienungs-Löschen und kein Gesamtexport. Ein Betrieb kann sein Konto nicht selbst löschen und seine Daten nicht vollständig exportieren. Löschung und Rückgabe nach § 11 sind Handarbeit. Für Art. 20 DSGVO (Datenübertragbarkeit) bleibt nur der manuelle Weg.
10 Keine getrennten Umgebungen und keine Versionsverwaltung. Es gibt genau ein Datenbankprojekt; Schemaänderungen werden von Hand im Live-System eingespielt. Testkonten liegen in derselben Datenbank wie echte Betriebe – abgeschottet durch die Mandantentrennung aus Teil I, aber ohne echte Umgebungstrennung. Höheres Risiko bei Änderungen. Ein Rückweg besteht nur über die Auslieferungs-Historie des Programms.
11 Keine Vertretungsregelung. Fällt der Auftragnehmer aus, kann niemand einen Dienst neu starten, eine Löschanfrage bearbeiten oder eine Datenpanne fristgerecht melden.
12 Keine Sitzungsbegrenzung und kein Fernabmelden. Sitzungen verlängern sich automatisch; ein Chef kann ein Mitarbeitergerät nicht aus der Ferne abmelden. Relevant, sobald es Mitarbeiterkonten gibt. Die Sitzungsdauer lässt sich im Verwaltungsfenster begrenzen.
13 Keine Verschlüsselung auf dem Endgerät. Fotos und Warteschlangen-Einträge liegen bis zur Übertragung unverschlüsselt im Browserspeicher. Das ist bei jeder Web-App so und liegt beim Auftraggeber: Geräte mit Bildschirmsperre und Geräteverschlüsselung betreiben, bei Geräteverlust abmelden.
14 Keine Mitarbeiterverwaltung in der App. Die Mitarbeiterrolle ist in der Datenbank vollständig umgesetzt und wirksam, aber es gibt keinen Bildschirm, um Mitarbeiterkonten anzulegen. Heute ist faktisch jedes Konto ein Chef-Konto. Mitarbeiterkonten könnte derzeit nur der Auftragnehmer von Hand anlegen – wobei er ein Startpasswort für eine fremde Person setzen müsste. Das ist beschreibungspflichtig und sollte ersetzt werden.
Ausdrücklich nicht behauptet und deshalb hier nicht aufgeführt: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eine Zertifizierung des Auftragnehmers (nur Supabase und Cloudflare sind zertifiziert, nicht er selbst), Penetrationstests, Schulungsnachweise, Notfallübungen, ein Notfallplan, ein eigenes Sicherungskonzept über die Datenbanksicherung des Anbieters hinaus, ein benannter Datenschutzbeauftragter und Versicherungsschutz. Nichts davon existiert.
Eine bereits vorbereitete Härtung der Zugriffsregeln für den Wochenplan ist noch nicht in die Datenbank eingespielt. Sie ist heute nicht ausnutzbar (sie schließt eine theoretische Lücke in der Änderungsregel, die praktisch nur der Chef erreicht), steht aber in Abschnitt A der Aufgabenliste – sonst enthielte diese Anlage eine Zusage, die im System noch nicht vollständig umgesetzt ist.
Vier Angaben in dieser Anlage stammen aus der Projektdokumentation oder aus Angaben von Supabase und Cloudflare und sind im Verwaltungsfenster noch zu belegen: (a) die Region eu-central-1, (b) die Annahme des Datenschutzvertrags mit Supabase, (c) die Annahme des Datenschutzvertrags mit Cloudflare, (d) die Sicherheitseinstellungen im Datenbankprojekt (Mindestpasswortlänge, Sitzungsdauer, E-Mail-Bestätigung). Rund 45 Minuten Arbeit – jede dieser vier Angaben ist in diesem Vertrag eine Zusage. Siehe Aufgabenliste, Abschnitt A.

Anlage 3 – Unterauftragsverarbeiter

Bestandteil des Vertrags · Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO · Stand 30.08.2026

9Anlage 3 im Einzelnen

Diese beiden Unternehmen sind mit Abschluss des Vertrags genehmigt (§ 7 Abs. 1). Änderungen werden nach § 7 Abs. 2 und 3 mitgeteilt.

1. Supabase – Datenbank, Anmeldung und Dateispeicher

VertragspartnerSupabase Pte. Ltd., 65 Chulia Street #38-02/03, OCBC Centre, Singapore 049513
ZweckBetrieb der Datenbank (PostgreSQL), der Benutzeranmeldung und der Dateiablage für Fotos, Unterschriften, Logo
Ort der VerarbeitungPrimär: Rechenzentrum in Frankfurt am Main (Region eu-central-1) – dort liegen Datenbank, Anmeldung und Dateien sowie die tägliche Sicherung der Datenbank. Die Dateien selbst sind von dieser Sicherung ausgenommen (Anlage 2, Teil II Nr. 1).
Daneben: Support durch die Supabase, Inc. in den USA (als Unterauftragsverarbeiter gelistet). Protokolldaten werden nach Angaben des Anbieters über Google BigQuery verarbeitet, Standardregion USA; solche Protokolle enthalten typischerweise IP-Adressen und Abfrage-Metadaten.
Vertragliche GrundlageDatenschutzvertrag („Data Processing Addendum“) von Supabase, Fassung 1 vom 01.08.2026. Er ist Bestandteil der Nutzungsbedingungen und gilt damit automatisch mit deren Annahme; eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich. Nach unserem Verständnis gilt er tarifunabhängig; der Auftragnehmer nutzt seit dem 29.08.2026 den kostenpflichtigen Tarif.
Garantien für die DrittlandübermittlungStandardvertragsklauseln der EU-Kommission (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914), Modul 2 (Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter) und Modul 3 (Auftragsverarbeiter an Auftragsverarbeiter), eingebunden in den Datenschutzvertrag; dazu die Zusätze für das Vereinigte Königreich und die Schweiz.
Für Singapur besteht kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission. Eine Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy Framework besteht nicht – die Teilnehmerliste des US-Handelsministeriums wurde am 29.08.2026 abgefragt und enthält keinen Eintrag. Die Übermittlung wird also allein von den Standardvertragsklauseln getragen.
Zugesagte FristenNeue Unterauftragsverarbeiter: 30 Tage Vorankündigung, 5 Tage Widerspruchsfenster. Meldung von Datenschutzverletzungen: ohne unangemessene Verzögerung, nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden. Prüfung: einmal je Kalenderjahr mit 30 Tagen Vorlauf. Löschung: 30 Tage Abruffrist nach Vertragsende, danach Löschung aller Kopien.
ZertifizierungenSupabase gibt an, nach SOC 2 Type 2 geprüft und nach ISO 27001 zertifiziert zu sein.
Eigene UnterauftragsverarbeiterSupabase führt eine öffentliche Liste (Stand 01.06.2026). Für den Betrieb von Datenbank, Anmeldung und Dateispeicher sind vor allem bedeutsam: Amazon Web Services (Rechenzentrum Frankfurt), Supabase, Inc. (Support, USA), Google (Protokolle), Cloudflare, Fly.io, Upstash, Vercel. Bis auf einen ungarischen Anbieter handelt es sich durchweg um US-Gesellschaften.
Supabase formuliert die Regionszusage mit dem Wort „primär“ („primarily Processed in that region“) und weist selbst darauf hin, dass Sicherungen, Protokolle, exportierte Daten und Unterauftragsverarbeiter die Datenlage beeinflussen können. Es ist deshalb keine reine EU-Zusage, und sie wird hier auch nicht als solche dargestellt.
Der SOC-2-Bericht und das ISO-27001-Zertifikat sind nur für Team- und Enterprise-Kunden abrufbar. Der Auftragnehmer kann sie einem prüfenden Auftraggeber daher nicht vorlegen, sondern nur auf die öffentlichen Angaben verweisen (siehe § 12 Abs. 2 Stufe 2).
In den Unterlagen von Supabase gibt es eine Unstimmigkeit: Ein älteres Dokument nennt noch die US-Gesellschaft als Vertragspartner, die aktuellen Bedingungen die Gesellschaft in Singapur. Der Stand ist beim Anwaltstermin nochmals zu prüfen.

2. Cloudflare – Auslieferung der Programmdateien

VertragspartnerCloudflare, Inc., 101 Townsend St., San Francisco, California 94107, USA
ZweckAuslieferung der Programmdateien der App (app.rovado.de, rovado.app) und der Webseite (rovado.de) über Cloudflare Pages. Dabei werden technische Verbindungsdaten verarbeitet, insbesondere die IP-Adresse der Abrufenden, Zeitpunkt, angefragte Adresse und Browserkennung.
Ort der VerarbeitungWeltweites Netz des Anbieters; die Auslieferung an europäische Nutzer erfolgt in der Regel aus der EU, eine Verarbeitung von Metadaten in den USA ist möglich. Das kostenpflichtige Zusatzprodukt zur EU-Datenlokalisierung ist nicht gebucht.
Vertragliche GrundlageDatenschutzvertrag von Cloudflare, Fassung 6.4, wirksam seit 03.04.2026. Er ist ausdrücklich in die Nutzungsbedingungen einbezogen und gilt automatisch; eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.
Garantien für die DrittlandübermittlungZwei Grundlagen nebeneinander:
(a) EU-US Data Privacy Framework – Cloudflare ist im offiziellen Register des US-Handelsministeriums als Teilnehmer geführt (Teilnehmer-ID 5666, Status „aktiv“ für EU, Schweiz und Vereinigtes Königreich; laufende Zertifizierungsperiode bis 23.09.2026). Diese Angaben stammen aus dem Register des US-Handelsministeriums; die Registerseite lädt ihre Inhalte per Skript, ein Bildschirmabzug ist deshalb zusätzlich abzulegen.
(b) Standardvertragsklauseln der EU-Kommission (Modul 2 und Modul 3), eingebunden in den Datenschutzvertrag. Sie tragen die Übermittlung auch dann, wenn der Angemessenheitsbeschluss wegfallen sollte.
Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVOCloudflare ist im öffentlichen Register des EU Cloud Code of Conduct auf Stufe 2 verifiziert, überwacht von SCOPE Europe, letzte Bewertung 31.07.2026, gültig bis 28.03.2027. Das ist genau der Nachweis, den Art. 28 Abs. 5 DSGVO meint.
Aufbewahrung von ProtokollenAnfrage-Protokolle werden standardmäßig nicht aufbewahrt; die Aufbewahrung müsste aktiv eingeschaltet werden. Rovado nutzt das nicht. Zugriffs-Protokolle auf die Infrastruktur von Cloudflare werden dort 12 Monate aufbewahrt. Cloudflare aktiviert außerdem auf jeder Antwort eine Standardfunktion zur Netzwerk-Fehlerberichterstattung („Network Error Logging“), mit der der Browser des Abrufenden technische Verbindungsfehler an Cloudflare melden kann – ohne Inhalte.
Zugesagte FristenNeue Unterauftragsverarbeiter: 30 Tage Vorlauf, Widerspruch binnen 10 Tagen. Meldung von Datenschutzverletzungen: ohne unangemessene Verzögerung. Prüfung: einmal jährlich, ersatzweise Prüfbericht.
Vertragspartner ist ausschließlich die Cloudflare, Inc. in den USA. Für Selbstbedienungs-Kunden gibt es keine Zuordnung zu einer europäischen Gesellschaft. Die Angabe „Cloudflare, Inc. bzw. Cloudflare Germany GmbH“ in der bisherigen Datenschutzerklärung auf rovado.de ist deshalb zu korrigieren.
Kalendereintrag 23.09.2026: An diesem Tag endet die laufende Zertifizierungsperiode im Data Privacy Framework. Es sollte einmal nachgesehen werden, ob der Status weiterhin „aktiv“ lautet, weil diese Anlage darauf verweist. Wegen der zusätzlichen Standardvertragsklauseln entsteht daraus aber kein Vertragsmangel.
Ein Hinweis zur Kette: Cloudflare ist gleichzeitig unmittelbarer Unterauftragsverarbeiter des Auftragnehmers und Unterauftragsverarbeiter von Supabase. Deshalb erscheint das Unternehmen in beiden Abschnitten.

3. Keine weiteren Unterauftragsverarbeiter

Über die genannten hinaus setzt der Auftragnehmer keine weiteren Unterauftragsverarbeiter ein. Insbesondere gibt es keinen Mailversanddienst, keinen Zahlungsdienstleister, keinen Analyse- oder Fehlermeldedienst und keinen KI-Dienst. Google ist kein Unterauftragsverarbeiter: Der Knopf „Route zur Baustelle“ ruft Google Maps erst auf Tastendruck des Nutzers auf (Anlage 1, Abschnitt 1); das ist ein vom Nutzer ausgelöster Aufruf einer fremden Seite, keine Verarbeitung im Auftrag.

Die Domainverwaltung (rovado.de, rovado.app) betrifft ausschließlich Daten des Auftragnehmers selbst und ist deshalb keine Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber.

Anlage 4 – Weisungsberechtigte Personen und Kontaktweg

Bestandteil des Vertrags · Stand 30.08.2026

10Anlage 4 im Einzelnen

1. Auf Seiten des Auftraggebers

  1. Weisungsberechtigt ist die Person, die das Konto des Betriebs mit der Rolle „chef“ führt, sowie jede weitere Person, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Textform benennt.
  2. Meldungen nach § 10 (Datenschutzverletzungen) richtet der Auftragnehmer an die E-Mail-Adresse des Chef-Kontos, sofern der Auftraggeber keine andere Adresse benannt hat.
  3. Der Auftraggeber kann eine abweichende Adresse für Datenschutzangelegenheiten benennen – etwa die seines eigenen Datenschutzbeauftragten:
Weisungsberechtigte Person(en) 
E-Mail für Weisungen 
E-Mail für Meldungen nach § 10 
Telefon für dringende Fälle 
Datenschutzbeauftragter, falls vorhanden 

Bleiben die Felder leer, gelten die Angaben aus Absatz 1 und 2. Beim elektronischen Vertragsschluss werden die Angaben aus dem Konto übernommen.

2. Auf Seiten des Auftragnehmers

AnsprechpartnerBenjamin Adami
AnschriftWaldstraße 40, 35619 Braunfels
E-Mail für alle Datenschutzangelegenheiten[email protected]
Datenschutzbeauftragternicht benannt – die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor (§ 38 BDSG, Art. 37 DSGVO)
Zuständige AufsichtsbehördeDer Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Weisungen, Anfragen, Meldungen und Kündigungen können jederzeit an [email protected] gerichtet werden. Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang.

Teil C – Offene Punkte

Kein Vertragsbestandteil. Dieselbe Liste steht wortgleich in den AGB und in der Datenschutzerklärung.

Was Benjamin noch tun muss

Diese Liste steht wortgleich in allen drei Dokumenten – in den AGB, in der Datenschutzerklärung und im Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Sie ist kein Vertragsbestandteil, sondern die offen gelegte Arbeitsliste des Anbieters. Sie steht hier, statt versteckt zu werden: Wer Rovado seine Kundendaten anvertraut, soll sehen können, was schon steht und was noch fehlt. Alles, was in den drei Dokumenten gelb oder rot markiert ist, taucht hier wieder auf.

A · Vor dem Start am Mittwoch, 02.09.2026, 12 Uhr

  1. Datenschutzhinweis auf der Freigabe-Seite ergänzen. Ein Satz unter dem Namensfeld, dass Name, Zeitpunkt und IP-Adresse zu Nachweiszwecken gespeichert werden, plus Link auf rovado.de/datenschutz. Das ist der einzige Punkt in dieser Liste, der heute ein echter Verstoß ist (Art. 13 DSGVO) – deshalb steht er ganz oben.
  2. Die drei Dokumente veröffentlichen und richtig verlinken. Auf rovado.de den Block „Rechtliches“ auf das Impressum eindampfen, die dortige alte Kurz-Datenschutzerklärung durch einen Verweis auf rovado.de/datenschutz ersetzen (sie ist in zwei Punkten sachlich falsch) und die Fußzeile auf Impressum · AGB · Datenschutz · AV-Vertrag umstellen. Dieselbe Fußzeile auch in die App einbauen – das Impressum muss aus der App heraus erreichbar sein.
  3. Werbeaussagen auf rovado.de durchgehen. Die Zeile „Ihre Daten gehören Ihnen – gehostet in Frankfurt (EU)“ auf „Datenbank in Frankfurt (EU)“ ändern; sie erweckt sonst den Eindruck einer reinen EU-Verarbeitung. Streichen: „rechtssicher“, „steuerlich korrekt“, „Finanzamt-sicher“ und alles, was Rechts- oder Steuersicherheit verspricht. Erlaubt und ehrlich ist: „rechnet mit den Werten, die du einträgst“.
  4. Den Anbieter des E-Mail-Postfachs [email protected] eintragen. In Abschnitt 5 der Datenschutzerklärung steht an dieser Stelle bisher eine Lücke. Art. 13 DSGVO verlangt die Nennung der Empfänger – der Mailanbieter ist einer. Ein Satz, fünf Minuten.
  5. Die Häkchen bei der Registrierung scharf schalten – gesondert und keines vorangekreuzt: Unternehmer-Bestätigung, AGB, Datenschutzerklärung, Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Zu jeder Zustimmung Fassung und Zeitpunkt speichern; ohne diesen Nachweis lässt sich nicht belegen, welche Fassung gilt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
  6. Den bereits registrierten Testbetrieben die drei Dokumente aktiv zuschicken und die Bestätigung in Textform einholen – eine Antwortmail „einverstanden“ genügt. Die Häkchen wirken nur für künftige Registrierungen; für die bestehenden Betriebe bliebe die Lücke sonst offen.
  7. Zwei-Faktor-Anmeldung für die eigenen Verwaltungszugänge einschalten (Datenbank, Auslieferung, Mailkonto, Domainverwaltung) und alle Passwörter in einen Passwortmanager legen. Kostet nichts, dauert eine halbe Stunde.
  8. Schriftliche Selbstverpflichtung auf die Vertraulichkeit unterschreiben und ablegen (§ 5 Abs. 1 des AV-Vertrags). Eine halbe Seite, fünf Minuten – und ein Kunde, der danach fragt, bekommt etwas zu sehen.
  9. Die erste Überprüfung der technischen Maßnahmen durchführen und protokollieren (§ 6 Abs. 4 des AV-Vertrags). Eine Stunde und ein Blatt Papier – sonst steht dort eine Zusage ohne Nachweis.
  10. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anlegen – nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO für die Verarbeitung im Auftrag und nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO für die eigenen Verarbeitungen (Webseite, Einladungscodes, Support). Die Ausnahme für kleine Unternehmen greift hier nicht. Anlage 1 des AV-Vertrags liefert den halben Inhalt.
  11. Die vorbereitete Härtung der Zugriffsregeln für den Wochenplan einspielen – sie liegt fertig da und ist in Minuten erledigt.
  12. Vier Angaben im Verwaltungsfenster belegen und je einen Bildschirmabzug ablegen: die Region eu-central-1, die Annahme des Datenschutzvertrags mit Supabase, die Annahme des Datenschutzvertrags mit Cloudflare und die Sicherheitseinstellungen im Datenbankprojekt. Rund 45 Minuten – jede dieser Angaben ist im AV-Vertrag eine Zusage.

B · In den ersten 30 Tagen – bevor das erste Geld fließt

  1. Alles anwaltlich prüfen lassen – die AGB, die Datenschutzerklärung, den AV-Vertrag und den Registrierungsablauf als ein Paket. Besonders: Haftung (AGB Abschnitt 11, AV-Vertrag § 15) einschließlich der Frage, ob eine AGB-Haftungsgrenze den Regress nach Art. 82 DSGVO überhaupt erfassen kann; Gerichtsstand (AGB 16.2); Drittländer (AV-Vertrag § 13 und Anlage 3); und die Einordnung des Merkers „zuletzt geöffnete Baustelle“ als einwilligungsfrei nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG.
  2. Umsatzsteuer, Gewerbe und Rechtsform klären – mit Steuerberater und Krankenkasse, bevor die erste Abo-Rechnung gestellt wird. Die AGB sagen zu, dass 24,90 € bzw. 238,80 € Endpreise sind; fällt Umsatzsteuer an, geht sie zulasten des Anbieters.
  3. Berufs- und Vermögensschaden-Haftpflicht für IT-Dienstleister prüfen, mit Datenschutz- und Cyber-Baustein, und darauf achten, dass der Betrieb einer eigenen Plattform ausdrücklich mitversichert ist. Solange keine Versicherung besteht, darf in keinem Dokument und auf keiner Webseite eine erwähnt werden – eine erfundene Angabe wäre ein eigener Haftungsgrund.
  4. Eigene Sicherung für die Bilddateien einrichten. Die tägliche Sicherung des Datenbank-Anbieters umfasst nur die Datenbank; Fotos, Unterschriften und Logos sind ausdrücklich ausgenommen. Für sie braucht es eine eigene regelmäßige Sicherung auf einen verschlüsselten Datenträger.
  5. Vollständigen Datenexport bauen (Kunden, Baustellen, Fotos, Aufmaß, Angebote, Rechnungen, Bautagebuch, Lieferscheine, Wochenplan). Daran hängen gleich vier Zusagen: die Sicherungsobliegenheit des Nutzers, die Haftungsbegrenzung bei Datenverlust, der Export nach Vertragsende und die Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.
  6. Löschen zu Ende bauen: eine Funktion „Konto löschen“, die die Bilddateien mitnimmt, dazu eine schriftliche Löschanleitung für Datenbank und Dateispeicher. Außerdem drei bekannte Fehler beheben: Bei mehr als 1.000 Fotos an einer Baustelle bleiben Dateien liegen, ein Fehlschlag beim Entfernen wird nicht geprüft, und beim Löschen eines Lieferscheins bleibt die Unterschrift im Speicher.
  7. „Passwort vergessen“ und die Mitarbeiterverwaltung einbauen. Beides braucht einen Mailversand – der wäre dann ein neuer Unterauftragsverarbeiter und vorher in Anlage 3 des AV-Vertrags und in Abschnitt 11 der Datenschutzerklärung nachzutragen sowie anzukündigen. Bis dahin legt der Anbieter fremde Konten von Hand an und setzt Startpasswörter; das ist in den Dokumenten offen benannt.
  8. Sicherheits-Kopfzeilen ergänzen (HSTS, Content-Security-Policy, Klickjacking-Schutz) und die Mindestpasswortlänge von sechs auf zehn bis zwölf Zeichen anheben. Zusammen etwa eine Stunde, keine Kosten.
  9. Vertretung und Notfall regeln: eine benannte Vertrauensperson, die im Notfall an die Zugangsdaten kommt, plus ein Merkzettel für die Meldung einer Datenpanne mit den sechs Pflichtangaben aus § 10 Abs. 3 des AV-Vertrags als ausfüllbares Formular. Ohne Vorlage ist eine Meldung binnen 24 Stunden nicht zu leisten.
  10. Eine Übersicht aller zugesagten Fristen führen – eine Tabelle mit zehn Zeilen: Meldung einer Datenpanne, manuelle Datenkopie, Selbstauskunft, jährliche Prüfung der Maßnahmen, Aufbewahrung der Weisungen, Ankündigung von Wartung und Änderungen, Löschbestätigung, Übergangs- und Abrufzeitraum.
  11. Einmal praktisch prüfen, ob Fotos noch Standortangaben enthalten. Der Verkleinerungsweg entfernt sie; ein Galerie-Foto, das schon klein genug ist, wird dagegen unverändert übertragen. Besser: das Bild immer neu zeichnen, dann sind die Zusatzdaten sicher weg.
  12. Hinweise in die Freitextfelder schreiben – mindestens bei „Notiz“ im Wochenplan und „Tätigkeit“ bei den Stunden: keine Angaben zu Krankheit oder Gesundheit.
  13. Eine Seite rovado.de/unterauftragsverarbeiter mit Stand-Datum anlegen und ein Fassungsarchiv der drei Dokumente einrichten (alte Fassungen bleiben unter fester Adresse abrufbar). Beides ist in den Dokumenten zugesagt.
  14. Die Änderungsbenachrichtigungen von Supabase und Cloudflare abonnieren – ohne sie trägt die Ankündigungsfrist für neue Unterauftragsverarbeiter nicht. Dazu ein Kalendereintrag auf den 23.09.2026: An dem Tag endet die laufende Zertifizierungsperiode von Cloudflare im EU-US Data Privacy Framework.

C · Grundsätzliches, mit Fachleuten zu klären

  1. Rechtsform. Als Einzelunternehmer haftet Benjamin Adami persönlich und unbeschränkt – auch für Fehler seiner Dienstleister und gegenüber Betroffenen gesamtschuldnerisch nach Art. 82 DSGVO. Eine UG oder GmbH begrenzt das, aber nur nach vorn: Heute geschlossene Verträge bleiben persönliche Verbindlichkeiten. Der günstigste Zeitpunkt für einen Wechsel ist vor dem ersten zahlenden Kunden.
  2. Krankengeld und Gewerbe. Ob und wie das Gewerbe angemeldet wird und ob eine Abwicklung über das Gewerbe der Ehefrau erfolgt, ist ungeklärt und wirkt sich auf Umsatzsteuer und Rechtsform aus. Gehört zu Steuerberater und Krankenkasse – bevor Geld fließt.
  3. Fassungen pflegen. Jede neue Fassung bekommt Nummer und Datum, die alte bleibt abrufbar, und die drei Dokumente werden immer gemeinsam fortgeschrieben. Änderungen nie stillschweigend austauschen – Ziffer 14.3 der AGB verlangt eine echte Zustimmung.
Wenn die Zeit knapp wird: Abschnitt A vor Mittwoch 12 Uhr, in genau dieser Reihenfolge – Punkt 1 bis 5 sind rechtlich, Punkt 6 bis 12 sind Nachweise. Abschnitt B in den 30 Tagen der Testphase, mit dem Anwaltstermin am Anfang: Dann prüft er ein Paket, das schon stimmt, statt eines, das er zweimal ansehen muss.